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VB.2019.00080 • VG ZH VB.2019.00080 KI-generiert

Denial of Residency Permit for Foreign Musician Upheld

Geschäftsnummer VB.2019.00080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a short-term residency permit for a foreign musician, finding that the applicant did not meet the criteria of being highly qualified or having a recognized international reputation, which are necessary for artists seeking employment in Switzerland under quotas for non-EU/EFTA nationals. The court reasoned that while certain artists are exempt from quotas, they must still demonstrate exceptional qualifications or fame, and the applicant failed to sufficiently prove either, justifying the rejection within the relevant authority's discretionary powers.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreise und Aufenthalt | [Der Beschwerdegegner wies mit der Ausgangsverfügung das "Aufenthaltsgesuch für ausländische Musiker" der Beschwerdeführerin 1 unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei ihr nicht um eine sehr gut qualifizierte Sängerin handle, welche über einen ausgewiesenen Bekanntheitsgrad im In- und Ausland verfüge, weshalb die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nicht gegeben seien.] Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Begrenzungsmassnahmen für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige wie die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich kontingentiert (E. 2.1). Von der Kontingentierung explizit ausgenommen sind Kurzaufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer, die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten (Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE). Die (übrigen) arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (insbesondere Art. 18, 21–23 AIG) kommen freilich auch hier zur Anwendung, gerade in Bereichen wie der Unterhaltungsmusik. So können etwa mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 AIG, wonach Kurzaufenthaltsbewilligungen im Grundsatz nur qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden sollen, nur fachlich sehr gut qualifizierte Musikerinnen und Musiker oder solche mit einem nachgewiesenen Bekanntheitsgrad im In- oder Ausland zugelassen werden (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin 1 ist indes weder als fachlich sehr gut qualifizierte Musikerin einzustufen noch wird ihr behaupteter grosser Bekanntheitsgrad in der Heimat im vorliegenden Verfahren hinreichend belegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens abwies (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten oder das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Schlagwörter

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ausländische Staatsangehörige Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Kurzaufenthaltsbewilligung Ermessensbefugnis Residenzpflicht Arbeitsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE

This provision exempts artists from quota limitations for short-term permits, but the court found the applicant did not meet the required qualification or recognition.

Art. 23 Abs. 1 AuG

This article states that short-term permits should generally only be issued to qualified workers, and the court determined the applicant was not sufficiently qualified or recognized.

§ 52 VRG

This provision is cited in relation to the rejection of the appeal, indicating it pertains to the procedural or substantive grounds for the court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00080

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00080 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise und Aufenthalt · [Der Beschwerdegegner wies mit der Ausgangsverfügung das "Aufenthaltsgesuch für ausländische Musiker" der Beschwerdeführerin 1 unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei ihr nicht um eine sehr gut qualifizierte Sängerin handle, welche über einen ausgewiesenen Bekanntheitsgrad im In- und Ausland verfüge, weshalb die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nicht gegeben seien.] Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Begrenzungsmassnahmen für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige wie die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich kontingentiert (E. 2.1).

Von der Kontingentierung explizit ausgenommen sind Kurzaufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer, die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten (Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE). Die (übrigen) arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (insbesondere Art. 18, 21–23 AIG) kommen freilich auch hier zur Anwendung, gerade in Bereichen wie der Unterhaltungsmusik.

So können etwa mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 AIG, wonach Kurzaufenthaltsbewilligungen im Grundsatz nur qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden sollen, nur fachlich sehr gut qualifizierte Musikerinnen und Musiker oder solche mit einem nachgewiesenen Bekanntheitsgrad im In- oder Ausland zugelassen werden (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin 1 ist indes weder als fachlich sehr gut qualifizierte Musikerin einzustufen noch wird ihr behaupteter grosser Bekanntheitsgrad in der Heimat im vorliegenden Verfahren hinreichend belegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens abwies (E. 3).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten oder das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE BEKANNTSHEITSGRAD BESCHWERDEÄNDERUNG ERMESSEN FACHLICH SEHR GUT QUALIFIZIERT KÜNSTLER/-IN KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG QUALIFIKATION QUALIFIZIERTE ARBEITSKRAFT SÄNGER ODER SÄNGERIN · Rechtsnormen: · Art. 23 Abs. 1 AuG § 52 VRG Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3