Building Permit Lapse Appeal Regarding Telescopic Mast
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the declared lapse of a building permit for a telescopic mast with an antenna system, where the appellant sought to raise new legal arguments regarding the permit's nullity. The court reasoned that while the objection of nullity can be raised anytime, for a defect to render a decision void, it must be particularly severe, obvious, and not seriously endanger legal certainty or betray the citizen's legitimate trust in the decision's validity, which was not met here. However, applying the relevant planning law, which states that building permits expire three years after the last appeal period or final administrative decision if construction has not begun, the court found that the permit had indeed lapsed due to the expiration of the statutory time frame, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichFeststellung des Erlöschens der Baubewilligung für Teleskopmast mit Antennenanlage | Zulässigkeit neuer Sachbegehren. Nichtigkeitsrüge. Verwirkung der Baubewilligung. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Die Rüge der Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden und ist von staatlichen Instanzen jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und der Lehre setzt die Nichtigkeit kumulativ die Erfüllung von drei Voraussetzungen voraus: Der anhaftende Mangel muss erstens besonders schwer, zweitens offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und drittens soll die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet und das berechtigte Vertrauen des Bürgers in die Gültigkeit der Verfügung nicht getäuscht werden. Die Baubewilligung ist nicht nichtig (E. 3). Gemäss § 322 Abs. 1 PBG erlöschen Baubewilligungen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist; bei Neubauten gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn. Die Frist beginnt gemäss § 322 Abs. 3 PBG mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in streitigen Fällen mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids. Laut § 322 Abs. 4 PBG beeinflussen Nebenbestimmungen zur Bewilligung den Fristenlauf nicht. Die Baubewilligung ist verwirkt (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision was used to establish that building permits expire after three years if construction has not commenced.
This provision was used to establish when the time limit for the expiration of the building permit begins.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00076
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00076 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Feststellung des Erlöschens der Baubewilligung für Teleskopmast mit Antennenanlage · Zulässigkeit neuer Sachbegehren. Nichtigkeitsrüge. Verwirkung der Baubewilligung. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen.
Die Rüge der Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden und ist von staatlichen Instanzen jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und der Lehre setzt die Nichtigkeit kumulativ die Erfüllung von drei Voraussetzungen voraus: Der anhaftende Mangel muss erstens besonders schwer, zweitens offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und drittens soll die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet und das berechtigte Vertrauen des Bürgers in die Gültigkeit der Verfügung nicht getäuscht werden.
Die Baubewilligung ist nicht nichtig (E. 3). Gemäss § 322 Abs. 1 PBG erlöschen Baubewilligungen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist; bei Neubauten gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn. Die Frist beginnt gemäss § 322 Abs. 3 PBG mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in streitigen Fällen mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids. Laut § 322 Abs. 4 PBG beeinflussen Nebenbestimmungen zur Bewilligung den Fristenlauf nicht.
Die Baubewilligung ist verwirkt (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINTRETEN ERLÖSCHEN DER BAUBEWILLIGUNG LAIENBESCHWERDE NICHTIGKEITSBESCHWERDE STREITGEGENSTAND VERWIRKUNG VERWIRKUNGSFRIST · Rechtsnormen: · Art. 20 Abs. 1 BVV § 322 Abs. 1 PBG § 322 Abs. 3 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3