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VB.2019.00074 • VG ZH VB.2019.00074 KI-generiert

Traffic Order Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer VB.2019.00074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal regarding a traffic order, finding that the appellant lacked standing. The appellant, who operates a sole proprietorship, failed to demonstrate how the proposed traffic diversion would affect them, as it was undisputed that their business address was not on the route to their fields, and they did not explain where their agricultural vehicles were parked. The court held that the burden was on the appellant to substantiate their standing and that new arguments for legitimacy could not be introduced on appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung [Die Vorinstanz trat mangels legitimationsbegründender Betroffenheit nicht auf den Rekurs ein.] Unbestrittenermassen müsste vom Domizil des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers die streitbetroffene Stelle nicht passiert werden, um auf die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Felder zu gelangen. Weshalb der Beschwerdeführer von den geplanten Umfahrungsbögen dennoch betroffen sein könnte, ist aus der Rekursschrift nicht ersichtlich, zumal er nicht dargelegt hat, wo er die zur Bewirtschaftung der Felder notwendigen Landwirtschaftsfahrzeuge parkiert. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach den legitimationsbegründenden Sachverhaltsumständen zu forschen. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, darzulegen, wo – wenn nicht am Domizil seines Einzelunternehmens – er die Fahrzeuge abgestellt hat und welchen Weg er zu den von ihm bewirtschafteten Feldern zurücklegen muss. Damit geht aus der Rekursschrift die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend hervor. Da die Rechtsmittellegitimation bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden kann, müssen die im Beschwerdeverfahren zur Legitimation gemachten Ausführungen unberücksichtigt bleiben (E. 4.1). Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht zur Darlegung seiner Legitimation aufgefordert hat (E. 4.2 f.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Legitimation gegen Baubewilligung Vortrittsverletzung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

This provision is cited as the legal norm related to the case, but it is not explicitly mentioned in the dispositive part of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00074

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00074 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.08.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung [Die Vorinstanz trat mangels legitimationsbegründender Betroffenheit nicht auf den Rekurs ein.] Unbestrittenermassen müsste vom Domizil des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers die streitbetroffene Stelle nicht passiert werden, um auf die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Felder zu gelangen.

Weshalb der Beschwerdeführer von den geplanten Umfahrungsbögen dennoch betroffen sein könnte, ist aus der Rekursschrift nicht ersichtlich, zumal er nicht dargelegt hat, wo er die zur Bewirtschaftung der Felder notwendigen Landwirtschaftsfahrzeuge parkiert. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach den legitimationsbegründenden Sachverhaltsumständen zu forschen. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, darzulegen, wo – wenn nicht am Domizil seines Einzelunternehmens – er die Fahrzeuge abgestellt hat und welchen Weg er zu den von ihm bewirtschafteten Feldern zurücklegen muss.

Damit geht aus der Rekursschrift die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend hervor. Da die Rechtsmittellegitimation bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden kann, müssen die im Beschwerdeverfahren zur Legitimation gemachten Ausführungen unberücksichtigt bleiben (E. 4.1). Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht zur Darlegung seiner Legitimation aufgefordert hat (E. 4.2 f.).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · LEGITIMATION LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG RECHTSMITTELLEGITIMATION VERKEHRSANORDNUNG VERKEHRSBERUHIGUNG VERKEHRSBERUHIGUNGSMASSNAHME · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4