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VB.2019.00072 • VG ZH VB.2019.00072 KI-generiert

Driver's License Revocation Upheld Despite Economic Hardship

Geschäftsnummer VB.2019.00072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a driver's license, finding no violation of the right to be heard. While a postponement of the commencement of a security-related revocation is generally not permissible due to public safety concerns, the principle of proportionality must still be considered in setting the start date. Despite the severe economic impact on the professional driver and the passage of time since the offenses, the court found the commencement date permissible, noting the individual had ample opportunity to prepare for the revocation and had committed further offenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug Führausweis | Führerausweisentzug für immer, Vollzugsbeginn. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3). Ein Aufschub des Vollzugs eines Sicherungsentzugs, d.h. der Aufschub der Rechtswirksamkeit eines Entzugs und der Rückgabe des Führerausweises, ist mit Blick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit ausgeschlossen (E. 4.2). Allerdings ist auch bei der Ansetzung des Vollzugsbeginns das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Angesichts des regelmässig sehr grossen öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit bleibt aber kein allzu grosser Spielraum, den Vollzugsbeginn wegen privater Interessen hinauszuschieben. Der Beschwerdeführer ist Berufschauffeur und wird höchstwahrscheinlich seine Stelle verlieren. Angesichts seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse trifft ihn dies in existenzieller Weise. Weiter ist zu berücksichtigen, dass seit den Anlasstaten rund fünf Jahre verstrichen sind und weder ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises noch ein Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgt ist, was die Dringlichkeit des Vollzugs leicht relativiert. Andererseits hat der Beschwerdeführer nach den Anlasstaten erneut mehrfach gegen die Strassenverkehrsordnung verstossen und musste seit 2014 mit dem Sicherungsentzug rechnen, weshalb er genügend Zeit hatte, sich auf den Entzug einzustellen. Der Vollzugsbeginn erweist sich daher als zulässig (E. 4.3). Abweisung und Festsetzung eines neuen Vollzugsdatums.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug wirtschaftliche Härte wirtschaftliche Rechte zusammenhängende Straftaten Konsumkreditwiderruf Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c Abs. II lit. e SVG

Basis for the revocation of the driving license due to traffic offenses.

Art. 16d Abs. I lit. c SVG

Basis for the revocation of the driving license.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in relation to the principle of proportionality when setting the start date for the execution of the revocation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00072

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00072 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2020 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug Führausweis · Führerausweisentzug für immer, Vollzugsbeginn. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3). Ein Aufschub des Vollzugs eines Sicherungsentzugs, d.h. der Aufschub der Rechtswirksamkeit eines Entzugs und der Rückgabe des Führerausweises, ist mit Blick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit ausgeschlossen (E. 4.2).

Allerdings ist auch bei der Ansetzung des Vollzugsbeginns das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Angesichts des regelmässig sehr grossen öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit bleibt aber kein allzu grosser Spielraum, den Vollzugsbeginn wegen privater Interessen hinauszuschieben. Der Beschwerdeführer ist Berufschauffeur und wird höchstwahrscheinlich seine Stelle verlieren. Angesichts seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse trifft ihn dies in existenzieller Weise. Weiter ist zu berücksichtigen, dass seit den Anlasstaten rund fünf Jahre verstrichen sind und weder ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises noch ein Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgt ist, was die Dringlichkeit des Vollzugs leicht relativiert.

Andererseits hat der Beschwerdeführer nach den Anlasstaten erneut mehrfach gegen die Strassenverkehrsordnung verstossen und musste seit 2014 mit dem Sicherungsentzug rechnen, weshalb er genügend Zeit hatte, sich auf den Entzug einzustellen. Der Vollzugsbeginn erweist sich daher als zulässig (E. 4.3). Abweisung und Festsetzung eines neuen Vollzugsdatums. · --- · Stichworte: · FÜHRERAUSWEISENTZUG SICHERUNGSENTZUG STRASSENVERKEHRSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUGSBEGINN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 16c Abs. II lit. e SVG Art. 16d Abs. I lit. c SVG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3