Revocation of Residence Permit Due to Prolonged Absence and Initial Misrepresentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of an EU/EFTA residence permit for one individual and the consequential loss of derived residency rights for their spouse, a third-country national, based on the primary permit holder's continuous absence from the country for over six months, leading to the automatic lapse of the permit under the relevant law. Furthermore, the court reasoned that even if the absence was not disqualifying, the permit was initially obtained through an abusive sham employment contract, and even assuming a loss of employment, the prolonged stay abroad without serious job prospects indicated no realistic chance of future gainful employment, thus justifying the termination of the residency status for both parties.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin 2 und Untergang des von ihr abgeleiteten Anwesenheitsanspruchs des Beschwerdeführers 1.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 ist zufolge eines bereits länger als sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG erloschen (E.4.1). Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte sich die Beschwerdeführerin 2 nicht auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da ihr Arbeitsverhältnis nur zum Schein geschlossen worden ist und sie ihre Aufenthaltsbewilligung somit rechtsmissbräuchlich erlangte (E.4.2). Schliesslich wäre ihr Aufenthaltsstatus selbst bei unfreiwilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit inzwischen erloschen, da aufgrund ihres langdauernden Aufenthalts im Heimatland und der wenigen, während des laufenden Verfahrens verfassten Bewerbungen keine (ernsthaften) Aussichten mehr bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine feste Arbeit finden wird (E.4.3). Da der aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführer 1 und Ehemann der Beschwerdeführerin 2 seinen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA aus demjenigen der Beschwerdeführerin 2 ableitete, ist auch der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers 2 dahingefallen (E.5.1). Zufolge Scheinehe mit der Beschwerdeführerin 2 hätte der Beschwerdeführer 1 selbst bei Fortbestehen des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin 2 keinen Aufenthaltsanspruch mehr (E.5.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this article as the basis for concluding that the appellant's residence permit had expired due to a stay abroad lasting longer than six months.
The court considered that the appellant could not rely on this article because the employment relationship was sham and the residence permit was obtained abusively.
The court used this article to determine that the purpose of stay for the second appellant, derived from the first appellant, had ceased to exist.
This provision is listed among the legal norms applied, although its specific role in the final orders is not detailed as clearly as the others.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00071
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00071 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.07.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin 2 und Untergang des von ihr abgeleiteten Anwesenheitsanspruchs des Beschwerdeführers 1.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 ist zufolge eines bereits länger als sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG erloschen (E.4.1).
Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte sich die Beschwerdeführerin 2 nicht auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da ihr Arbeitsverhältnis nur zum Schein geschlossen worden ist und sie ihre Aufenthaltsbewilligung somit rechtsmissbräuchlich erlangte (E.4.2). Schliesslich wäre ihr Aufenthaltsstatus selbst bei unfreiwilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit inzwischen erloschen, da aufgrund ihres langdauernden Aufenthalts im Heimatland und der wenigen, während des laufenden Verfahrens verfassten Bewerbungen keine (ernsthaften) Aussichten mehr bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine feste Arbeit finden wird (E.4.3).
Da der aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführer 1 und Ehemann der Beschwerdeführerin 2 seinen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA aus demjenigen der Beschwerdeführerin 2 ableitete, ist auch der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers 2 dahingefallen (E.5.1).
Zufolge Scheinehe mit der Beschwerdeführerin 2 hätte der Beschwerdeführer 1 selbst bei Fortbestehen des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin 2 keinen Aufenthaltsanspruch mehr (E.5.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSLOSIGKEIT ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG KRANKENPFLEGENDE LÄNGERE ABWESENHEIT SCHEINEHE SCHEINGESCHÄFT · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. I&II lit. a AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. a&d AIG Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3