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VB.2019.00070 • VG ZH VB.2019.00070 KI-generiert

Residence Permit Non-Renewal After Divorce Upheld

Geschäftsnummer VB.2019.00070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court rejected an appeal against the non-renewal of a residence permit for a foreign national whose marriage to a citizen had ended, which also resulted in the non-renewal for her child from a previous relationship. The court reasoned that since marital cohabitation had ceased and was not expected to resume, the appellant could not claim a right to residency based on the protected right to family life or relevant immigration law provisions, finding that evidence did not support a post-marital right to residency, and consequently dismissing claims based on severe personal hardship or execution obstacles.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens. [Die Aufenthaltsbewilligung der dominikanischen Beschwerdeführerin wurde nicht mehr verlängert, nachdem sich diese von ihrem Schweizer Ehemann getrennt hatte. Zugleich wurde auch die Aufenthaltsbewilligung ihres aus einer früheren Beziehung stammenden Kindes nicht mehr verlängert.] Da eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens weder stattgefunden hat noch absehbar ist, kann die Beschwerdeführerin weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 2). Voraussetzungen, Mitwirkungspflicht und Beweislast bei behaupteten nachehelichen Aufenthaltsanspruch: Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert aufgrund der Indizienlage bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den Integrationserfolg der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ankommt. Dass die Ehegatten nach der Trennung noch eine Zeitlang in Wohngemeinschaft lebten, erscheint keineswegs ungewöhnlich, benötigt die Suche nach einer neuen Bleibe doch eine gewisse Anlaufzeit und konnten sich die Ehegatten über die Zuteilung der ehelichen Wohnung nicht einvernehmlich einigen (E. 3.1 ff.). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie von Vollzugshindernissen (E. 3.9). Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des dreizehnjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin (E. 3.10). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung ehelicher Härtefall ausländische Staatsangehörige Recht auf Familiengründung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was used to regulate the cost consequences of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00070

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens. [Die Aufenthaltsbewilligung der dominikanischen Beschwerdeführerin wurde nicht mehr verlängert, nachdem sich diese von ihrem Schweizer Ehemann getrennt hatte. Zugleich wurde auch die Aufenthaltsbewilligung ihres aus einer früheren Beziehung stammenden Kindes nicht mehr verlängert.] Da eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens weder stattgefunden hat noch absehbar ist, kann die Beschwerdeführerin weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 2).

Voraussetzungen, Mitwirkungspflicht und Beweislast bei behaupteten nachehelichen Aufenthaltsanspruch: Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert aufgrund der Indizienlage bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den Integrationserfolg der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ankommt. Dass die Ehegatten nach der Trennung noch eine Zeitlang in Wohngemeinschaft lebten, erscheint keineswegs ungewöhnlich, benötigt die Suche nach einer neuen Bleibe doch eine gewisse Anlaufzeit und konnten sich die Ehegatten über die Zuteilung der ehelichen Wohnung nicht einvernehmlich einigen (E. 3.1 ff.).

Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie von Vollzugshindernissen (E. 3.9). Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des dreizehnjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin (E. 3.10). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT BEWEISLAST DREIJAHRESFRIST EHELICHES ZUSAMMENLEBEN ERFOLGREICHE INTEGRATION GETRENNTE EHE GETRENNTLEBEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT WOHNGEMEINSCHAFT · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 33 Abs. III AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 44 Abs. I AIG Art. 49 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3