Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00069 • VG ZH VB.2019.00069 KI-generiert

Building Permit Review Standing for Neighbor Appeal

Geschäftsnummer VB.2019.00069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a refusal by a lower authority to proceed with a retroactive building permit review for a 24-hour convenience store, based on the applicants lacking standing to appeal because their distance from the property was not significantly greater than the general public's, and the alleged disturbances (noise and nuisances) were not clearly attributable to the specific shop. The court reasoned that while proximity, often within 100 meters, is a key factor for neighbor standing, the decisive element is whether the impact on the neighbor's property is objectively disadvantageous and whether the appeal offers a practical benefit by potentially remedying the alleged defect. Concluding that the alleged noise and nuisance, even if not explicitly proven, were not definitively excludable and that the shop's late-night alcohol sales could indirectly contribute to the disturbances, the court found a sufficient objective disadvantage existed that might be slightly reduced by addressing the complained-of defect, thereby overturning the lower authority's decision and remanding the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens | Rechtsmittellegitimation betreffend die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bezüglich eines 24-Stunden-Shops. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weil es diesen an der Rechtsmittellegitimation fehle. Sie stellte dabei auf die Distanz der Beschwerdeführenden zum streitbetroffenen Ladenlokal ab, die bewirke, dass sie nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen seien, sowie darauf, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Beeinträchtigungen (Lärmimmissionen und Missstände) nicht eindeutig dem streitbetroffenen Lokal zuzurechnen seien (E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist in Bausachen ein Nachbar zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn er über eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum streitbetroffenen Grundstück verfügt, er durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (E. 3.3). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Die Legitimation wird innerhalb eines Umkreises von bis ca. 100 Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig anerkannt. Eine genügende räumliche Nähe ist gegeben (E. 3.4). Ausschlaggebend ist aber nicht allein die Distanz zum streitbetroffenen Grundstück. Für das Vorliegen eines schützenswerten Anfechtungsinteresses müssen die Auswirkungen auf die Liegenschaft des Nachbarn nach der Art und Intensität so beschaffen sein, dass sie auch bei einer objektivierten Betrachtung als Nachteil empfunden werden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt sodann nur vor, wenn das Rechtsmittel den Nachbarn einen praktischen Nutzen bringen kann; dies ist nicht der Fall, wenn es von vornherein ungeeignet ist, den geltend gemachten Nachteil zu beseitigen (E. 3.5.1). Der Aussage der Vorinstanz, dass sich die von denBeschwerdeführenden geltend gemachten Lärmimmissionen und Missstände nicht "explizit" dem streitbetroffenen Ladenlokal zuordnen lassen, ist grundsätzlich zuzustimmen. Eine bloss geltend gemachte und aufgrund einer summarischen Würdigung nicht auszuschliessende Beeinträchtigung genügt indes. Es erscheint jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der streitbetroffene Express Shop durch den nächtlichen Alkoholverkauf mittelbar – über das Verhalten seiner Kundschaft – zur Intensivierung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Lärmimmissionen und Missstände in seiner Nähe beiträgt und für die Beschwerdeführenden somit objektiviert betrachtet ein Nachteil vorliegt, der sich durch die Behebung des gerügten Mangels (zumindest geringfügig) vermindern liesse (E. 3.5.2). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation nachträgliche Bewilligung öffentliches Gebäude Immobilienbesitz Lärmimmissionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 2 BV
This provision relates to the procedural rights of the parties, which is a general ground relevant to the decision on appealability.
PBG § 338a
This provision, likely pertaining to planning law, forms the basis for the substantive aspect of the court's ruling regarding the appealability concerning the building permit matter.
PBG § 21 Abs. 1
This provision, likely concerning planning law procedures, is cited as a basis for the court's decision in the matter.
VRG § 21 Abs. 1
This provision, likely from the administrative procedure law, is cited as a basis for the court's decision in the matter.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV

This provision relates to the procedural rights of the parties, which is a general ground relevant to the decision on appealability.

PBG § 338a

This provision, likely pertaining to planning law, forms the basis for the substantive aspect of the court's ruling regarding the appealability concerning the building permit matter.

PBG § 21 Abs. 1

This provision, likely concerning planning law procedures, is cited as a basis for the court's decision in the matter.

VRG § 21 Abs. 1

This provision, likely from the administrative procedure law, is cited as a basis for the court's decision in the matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00069

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00069 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verweigerung der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens · Rechtsmittellegitimation betreffend die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bezüglich eines 24-Stunden-Shops.

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weil es diesen an der Rechtsmittellegitimation fehle. Sie stellte dabei auf die Distanz der Beschwerdeführenden zum streitbetroffenen Ladenlokal ab, die bewirke, dass sie nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen seien, sowie darauf, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Beeinträchtigungen (Lärmimmissionen und Missstände) nicht eindeutig dem streitbetroffenen Lokal zuzurechnen seien (E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist in Bausachen ein Nachbar zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn er über eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum streitbetroffenen Grundstück verfügt, er durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (E. 3.3).

Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Die Legitimation wird innerhalb eines Umkreises von bis ca. 100 Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig anerkannt. Eine genügende räumliche Nähe ist gegeben (E. 3.4). Ausschlaggebend ist aber nicht allein die Distanz zum streitbetroffenen Grundstück. Für das Vorliegen eines schützenswerten Anfechtungsinteresses müssen die Auswirkungen auf die Liegenschaft des Nachbarn nach der Art und Intensität so beschaffen sein, dass sie auch bei einer objektivierten Betrachtung als Nachteil empfunden werden.

Ein schutzwürdiges Interesse liegt sodann nur vor, wenn das Rechtsmittel den Nachbarn einen praktischen Nutzen bringen kann; dies ist nicht der Fall, wenn es von vornherein ungeeignet ist, den geltend gemachten Nachteil zu beseitigen (E. 3.5.1). Der Aussage der Vorinstanz, dass sich die von denBeschwerdeführenden geltend gemachten Lärmimmissionen und Missstände nicht "explizit" dem streitbetroffenen Ladenlokal zuordnen lassen, ist grundsätzlich zuzustimmen. Eine bloss geltend gemachte und aufgrund einer summarischen Würdigung nicht auszuschliessende Beeinträchtigung genügt indes.

Es erscheint jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der streitbetroffene Express Shop durch den nächtlichen Alkoholverkauf mittelbar – über das Verhalten seiner Kundschaft – zur Intensivierung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Lärmimmissionen und Missstände in seiner Nähe beiträgt und für die Beschwerdeführenden somit objektiviert betrachtet ein Nachteil vorliegt, der sich durch die Behebung des gerügten Mangels (zumindest geringfügig) vermindern liesse (E. 3.5.2). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte:

· BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DISTANZ LEGITIMATION NACHBARBESCHWERDE PRAKTISCHER NUTZEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV PBG § 338a PBG § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2