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VB.2019.00062 • VG ZH VB.2019.00062 KI-generiert

Appeal Regarding Covered Garden Seating Area Construction and Zoning Compliance

Geschäftsnummer VB.2019.00062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned the approval for constructing a covered garden seating area, primarily challenging its conformity with a private zoning plan and setback regulations, despite a registered right-of-way for closer building contingent upon satisfactory hygiene and fire safety conditions. The court reasoned that aesthetic objections regarding the view obstruction caused by the glass construction and the size of the seating area were unsubstantiated criticisms of the overall visual impact, and since no specific issues related to hygiene or fire safety were demonstrated, the general right-of-way applied, leading to the dismissal of the appeal regarding the construction itself, and upholding the lower court's cost allocation despite the dispute over who requested an on-site inspection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines überdachten Gartensitzplatzes. Frage der Vereinbarkeit der streitbetroffenen Baute mit dem anwendbaren privaten Gestaltungsplan (E. 3). Einhaltung der Abstandsvorschriften (E. 4). Gemäss § 270 Abs. 3 PBG kann unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden. Auf dem streitbetroffenen Grundstück ist ein generelles Näherbaurecht eingetragen (E. 4.3). Damit stellt sich die Frage, ob die wohnhygienischen oder feuerpolizeilichen Verhältnisse – im Sinn des Vorbehalts von § 270 Abs. 3 PBG – eingehalten sind (E. 4.4). Allfällige ästhetische Mängel sind mit Blick auf das Kriterium der Wohnhygiene nicht relevant (E. 4.4.2). Beurteilung der Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG (E. 5). Mit der blossen Behauptung, dass ihre prächtige Aussicht durch die Optik der Glaskonstruktion getrübt werde, bringen die Beschwerdeführenden keine genügend substanziierte Kritik an der Gesamtwirkung der geplanten Baute vor. Auch die Grösse der Konstruktion erscheint – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführenden – nicht übermässig. Bei Sitzplätzen dieser Grössenordnung ist nicht generell von einem Einordnungsmangel auszugehen. Konkrete weitere Punkte, die für einen Einordnungsmangel sprechen, werden von den Beschwerdeführenden jedoch nicht geltend gemacht (E. 5.5). Nebenbestimmungen. Die geforderten Auflagen betreffen offensichtlich keine inhaltlichen oder formalen Mängel des streitbetroffenen Bauvorhabens. In den bewilligten Bauplänen ist nichts davon zu erkennen. Es bestehen auch keine Anzeichen einer künftigen Störung des rechtmässigen Zustands. (E. 6). Vorinstanzliche Kostenbemessung. Auf wessen Antrag der Augenschein zurückgeht, ist für die Kostenverteilung nicht relevant; im Antrag auf Augenschein ist offensichtlich kein – die Anwendung des Verursacherprinzips rechtfertigendes – unerwünschtes Prozessverhalten zu erblicken (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Zonenkonformität Kontrollrecht Bauordnung Bauplan Wegrecht Sicherheitsbedenken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 BV

This provision is cited in the section outlining the legal norms considered, suggesting its relevance to the main finding, likely concerning fundamental rights or principles applied.

§ 238 Abs. 1 PBG

This provision concerning the assessment of the overall effect was central to the court's reasoning for upholding the decision.

§ 239 Abs. 3 PBG

This provision is listed among the legal norms utilized by the court in reaching its final decision.

§ 270 Abs. 3 PBG

This provision regarding the establishment of proximity easements ('Näherbaurecht') was directly used to assess the legality of the construction regarding setbacks.

§ 273 PBG

This provision is listed among the legal norms utilized by the court in reaching its final decision.

§ 321 Abs. 1 PBG

This provision is listed among the legal norms utilized by the court in reaching its final decision.

§ 13 Abs. 2 VRG

This procedural provision concerning costs or related matters is listed among the legal norms utilized in the decision.

§ 52 Abs. 2 VRG

This procedural provision concerning costs or related matters is listed among the legal norms utilized in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00062

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00062 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.07.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines überdachten Gartensitzplatzes. Frage der Vereinbarkeit der streitbetroffenen Baute mit dem anwendbaren privaten Gestaltungsplan (E. 3). Einhaltung der Abstandsvorschriften (E. 4). Gemäss § 270 Abs. 3 PBG kann unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden.

Auf dem streitbetroffenen Grundstück ist ein generelles Näherbaurecht eingetragen (E. 4.3). Damit stellt sich die Frage, ob die wohnhygienischen oder feuerpolizeilichen Verhältnisse – im Sinn des Vorbehalts von § 270 Abs. 3 PBG – eingehalten sind (E. 4.4). Allfällige ästhetische Mängel sind mit Blick auf das Kriterium der Wohnhygiene nicht relevant (E. 4.4.2). Beurteilung der Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG (E. 5). Mit der blossen Behauptung, dass ihre prächtige Aussicht durch die Optik der Glaskonstruktion getrübt werde, bringen die Beschwerdeführenden keine genügend substanziierte Kritik an der Gesamtwirkung der geplanten Baute vor.

Auch die Grösse der Konstruktion erscheint – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführenden – nicht übermässig. Bei Sitzplätzen dieser Grössenordnung ist nicht generell von einem Einordnungsmangel auszugehen. Konkrete weitere Punkte, die für einen Einordnungsmangel sprechen, werden von den Beschwerdeführenden jedoch nicht geltend gemacht (E. 5.5). Nebenbestimmungen. Die geforderten Auflagen betreffen offensichtlich keine inhaltlichen oder formalen Mängel des streitbetroffenen Bauvorhabens. In den bewilligten Bauplänen ist nichts davon zu erkennen.

Es bestehen auch keine Anzeichen einer künftigen Störung des rechtmässigen Zustands. (E. 6). Vorinstanzliche Kostenbemessung. Auf wessen Antrag der Augenschein zurückgeht, ist für die Kostenverteilung nicht relevant; im Antrag auf Augenschein ist offensichtlich kein – die Anwendung des Verursacherprinzips rechtfertigendes – unerwünschtes Prozessverhalten zu erblicken (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FEUERPOLIZEILICHE MÄNGEL KOSTENVERTEILUNG NÄHERBAURECHT NEBENBESTIMMUNGEN PRIVATER GESTALTUNGSPLAN SITZPLATZ WOHNHYGIENE · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. 3 BV § 238 Abs. 1 PBG § 239 Abs. 3 PBG § 270 Abs. 3 PBG § 273 PBG § 321 Abs. 1 PBG § 13 Abs. 2 VRG § 52 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3