Residence Permit Revocation Upheld Due to Continued Social Assistance Dependence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to consider a request for a settlement permit as it was filed for the first time on appeal, and instead focused on the decision to revoke or not extend a residence permit. The applicant, her husband, and daughter had been reliant on social assistance since 2017, with the applicant alone receiving a substantial amount. Despite plans to draw on her pension, the court found that the risk of continued public support remained, fulfilling the legal grounds for revoking the permit. The court determined that the applicant had failed to adequately extricate herself from social assistance dependence, attributing self-inflicted fault for her situation, and concluded that the public interest in her departure outweighed her private interest in remaining in the country, especially considering her arrival at age 50 and existing adult children abroad. No grounds for a hardship permit were found, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Gegenstand der Verfügung des Migrationsamts sowie des Rekursentscheids war einzig der Widerruf bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auf den erst vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag, wonach der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei, ist daher nicht einzutreten (E. 1.2 f.). Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die fremdplatzierte Tochter mussten ab April 2017 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Bis Ende April 2018 belief sich die allein von der Beschwerdeführerin bezogene Sozialhilfe auf Fr. 188'338.-. Der geplante Vorbezug der Altersrente beseitigt die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von der öffentlichen Hand unterstützt werden muss, nicht. Sie weist selber auf die Möglichkeit von Ergänzungsleistungen hin, sollte die Altersrente nicht ausreichen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG bzw. AIG ist erfüllt, weshalb eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres ausser Betracht fällt (E. 2.2 - 2.4). Die Nichtverlängerung ist EMRK- und verfassungskonform. Angesichts der ausländerrechtlichen Mahnung und Verwarnungen hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie sich von der Sozialhilfe lösen muss. Ihre entsprechenden Bemühungen erweisen sich als ungenügend. Die Beschwerdeführerin trägt an der Sozialhilfeabhängigkeit ein Selbstverschulden. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin, die 2007 im Alter von 50 Jahren in die Schweiz gekommen ist und im Heimatland u.a. erwachsene Kinder hat, überwiegt die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz (E. 2.5-2.7). Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Raum (E. 2.8). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited as the ground for revoking the residence permit due to the applicant's dependence on social assistance.
Cited in the context of the non-renewal of the residence permit.
Cited in the context of the non-renewal of the residence permit.
Cited in the context of the non-renewal of the residence permit.
Cited in the context of the non-renewal of the residence permit.
Cited in the context of the non-renewal of the residence permit.
Cited in the context of the non-renewal of the residence permit.
Cited in the context of the non-renewal of the residence permit.
Cited to affirm that the non-renewal of the residence permit is compatible with the European Convention on Human Rights.
Cited to affirm that the non-renewal of the residence permit is compatible with the Swiss Federal Constitution.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00061
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219270&W10_KEY=13317061&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00061 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Gegenstand der Verfügung des Migrationsamts sowie des Rekursentscheids war einzig der Widerruf bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Auf den erst vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag, wonach der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei, ist daher nicht einzutreten (E. 1.2 f.). Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die fremdplatzierte Tochter mussten ab April 2017 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Bis Ende April 2018 belief sich die allein von der Beschwerdeführerin bezogene Sozialhilfe auf Fr. 188'338.-. Der geplante Vorbezug der Altersrente beseitigt die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von der öffentlichen Hand unterstützt werden muss, nicht.
Sie weist selber auf die Möglichkeit von Ergänzungsleistungen hin, sollte die Altersrente nicht ausreichen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG bzw. AIG ist erfüllt, weshalb eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres ausser Betracht fällt (E. 2.2 - 2.4). Die Nichtverlängerung ist EMRK- und verfassungskonform. Angesichts der ausländerrechtlichen Mahnung und Verwarnungen hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie sich von der Sozialhilfe lösen muss. Ihre entsprechenden Bemühungen erweisen sich als ungenügend.
Die Beschwerdeführerin trägt an der Sozialhilfeabhängigkeit ein Selbstverschulden. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin, die 2007 im Alter von 50 Jahren in die Schweiz gekommen ist und im Heimatland u.a. erwachsene Kinder hat, überwiegt die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz (E. 2.5-2.7). Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Raum (E. 2.8). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NICHTVERLÄNGERUNG PRIVATLEBEN SELBSTVERSCHULDET SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58 AIG Art. 96 AIG Art. 42 Abs. III AuG Art. 43 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3