Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00060 • VG ZH VB.2019.00060 KI-generiert

Building Permit Dispute: Fire Safety and Right to be Heard in Hotel Conversion

Geschäftsnummer VB.2019.00060
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled on a building permit dispute concerning the conversion of an apartment building into a hotel, specifically addressing fire safety regulations. The court held that the right to be heard includes the right to respond to submissions made to an appellate court, but proceedings do not necessarily require further exchanges until all parties waive their right to comment, especially when the new submissions only address points where a party already faces defeat. The court affirmed that existing buildings must be adapted to fire safety standards when significant changes like alterations, expansions, or changes in use occur, or if there is a particularly high risk to persons. Converting a residential or office building to a hotel constitutes a significant change due to increased fire risk, and such an adaptation was deemed proportionate. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Brandschutzvorschriften; Umnutzung eines Appartmenthauses in ein Hotel. Das rechtliche Gehör umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (E.3.2). Allerdings muss der Schriftenwechsel nicht stets weitergeführt werden, bis eine der Parteien auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Vielmehr kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft nach Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt werden. Dieses Vorgehen setzt kein vollständiges Unterliegen der Parteien voraus. Es ist immer dann möglich, wenn sich die Vorbringen in der Stellungnahme ausschliesslich auf Punkte beziehen, in welchen diese Partei unterliegt (E. 3.3). Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden oder die Gefahr für Personen besonders gross ist. Unter wesentliche Veränderungen fallen unter anderem Nutzungsänderungen, welche gegenüber der bisherigen Nutzung ein höheres feuerpolizeiliches Risiko bewirken (E. 6.2). Die Umnutzungen von Wohn- und Bürogebäude in ein Hotel ist eine wesentliche Änderung, da diese Umnutzung zu einem erhöhten Brandrisiko führt (E. 6.3). Die Anpassung erweist sich als verhältnismässig (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Brandschutz Baubewilligung Anspruch auf rechtliches Gehör Sicherheit von Gebäuden Sicherheitsbedenken Wohnnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited in the dispositive as a basis for the decision regarding the right to be heard.

§ 14 Abs. I FFG

Cited in the dispositive as a basis for the decision.

§ 1 VVB

Cited in the dispositive as a basis for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00060

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00060 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Brandschutzvorschriften; Umnutzung eines Appartmenthauses in ein Hotel. Das rechtliche Gehör umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (E.3.2). Allerdings muss der Schriftenwechsel nicht stets weitergeführt werden, bis eine der Parteien auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Vielmehr kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft nach Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt werden. Dieses Vorgehen setzt kein vollständiges Unterliegen der Parteien voraus. Es ist immer dann möglich, wenn sich die Vorbringen in der Stellungnahme ausschliesslich auf Punkte beziehen, in welchen diese Partei unterliegt (E. 3.3). Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden oder die Gefahr für Personen besonders gross ist.

Unter wesentliche Veränderungen fallen unter anderem Nutzungsänderungen, welche gegenüber der bisherigen Nutzung ein höheres feuerpolizeiliches Risiko bewirken (E. 6.2). Die Umnutzungen von Wohn- und Bürogebäude in ein Hotel ist eine wesentliche Änderung, da diese Umnutzung zu einem erhöhten Brandrisiko führt (E. 6.3). Die Anpassung erweist sich als verhältnismässig (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · BRANDSCHUTZ BRANDSCHUTZNORM RECHTLICHES GEHÖR UMNUTZUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 14 Abs. I FFG § 1 VVB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3