Appeal Regarding Recognition as Cantonal Family Compensation Settlement Office
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party seeking to function as a settlement office for the cantonal family compensation fund had its request denied by the opposing party, leading to a judicial review regarding the jurisdiction and the merits of the request for official recognition as a settlement office under the family allowance scheme for non-agricultural employees. The court affirmed that while federal law permits cantons to provide for such settlement offices if occupational funds waive their own, the relevant cantonal law did not provide for the creation of this specific type of settlement office, meaning the opposing party lacked the authority to grant the requested rights and obligations; furthermore, the court determined that even if a legal basis were not strictly necessary, jurisdiction for deciding on the establishment of such a body rested solely with the cantonal security department or social office, not the opposing party, thus leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAnschluss als Abrechnungsstelle an die kantonale Familienausgleichskasse | [Mit dem den Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildenden Gesuch forderte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin, künftig als deren Abrechnungsstelle fungieren zu dürfen, was die Beschwerdegegnerin ablehnte.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die in den Art. 11 bis 17 FamZG geregelte Familienzulagenordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe wird von den sogenannten Familienausgleichskassen durchgeführt. Es werden drei Kategorien von Familienausgleichskassen unterschieden: anerkannte (berufliche oder zwischenberufliche), kantonale und von den AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen. Für den Fall, dass AHV-Verbandsausgleichskassen auf das Führen eigener Familienausgleichskassen verzichten, können die Kantone zudem – den Materialien zum Familienzulagengesetz zufolge – ergänzend "vorsehen", dass die betroffenen Kassen als Abrechnungsstellen der kantonalen Familienausgleichskasse wirken können (zum Ganzen E. 2). Das Kantonalzürcher Recht aber sieht die Schaffung von Abrechnungsstellen dieser Art nicht vor, weshalb jedenfalls die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die erforderlichen Rechte und Pflichten nicht zu übertragen vermochte. Selbst wenn nämlich mit der Lehre davon ausgegangen würde, dass es hiefür keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht bedürfte, sondern eine gelebte Praxis genügte, bedeutete dies noch nicht, dass die Zuständigkeit für den Entscheid über die Schaffung solcher Stellen bei der Beschwerdegegnerin läge. Vielmehr ist in Auslegung der bestehenden Zuständigkeitsregelung im kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen davon auszugehen, dass hierzu allein die Sicherheitsdirektion bzw. das kantonale Sozialamt berufen wäre (zum Ganzen E. 3). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00059
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00059 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Anschluss als Abrechnungsstelle an die kantonale Familienausgleichskasse · [Mit dem den Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildenden Gesuch forderte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin, künftig als deren Abrechnungsstelle fungieren zu dürfen, was die Beschwerdegegnerin ablehnte.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Die in den Art. 11 bis 17 FamZG geregelte Familienzulagenordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe wird von den sogenannten Familienausgleichskassen durchgeführt. Es werden drei Kategorien von Familienausgleichskassen unterschieden: anerkannte (berufliche oder zwischenberufliche), kantonale und von den AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen. Für den Fall, dass AHV-Verbandsausgleichskassen auf das Führen eigener Familienausgleichskassen verzichten, können die Kantone zudem – den Materialien zum Familienzulagengesetz zufolge – ergänzend "vorsehen", dass die betroffenen Kassen als Abrechnungsstellen der kantonalen Familienausgleichskasse wirken können (zum Ganzen E. 2).
Das Kantonalzürcher Recht aber sieht die Schaffung von Abrechnungsstellen dieser Art nicht vor, weshalb jedenfalls die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die erforderlichen Rechte und Pflichten nicht zu übertragen vermochte. Selbst wenn nämlich mit der Lehre davon ausgegangen würde, dass es hiefür keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht bedürfte, sondern eine gelebte Praxis genügte, bedeutete dies noch nicht, dass die Zuständigkeit für den Entscheid über die Schaffung solcher Stellen bei der Beschwerdegegnerin läge.
Vielmehr ist in Auslegung der bestehenden Zuständigkeitsregelung im kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen davon auszugehen, dass hierzu allein die Sicherheitsdirektion bzw. das kantonale Sozialamt berufen wäre (zum Ganzen E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABRECHNUNGSSTELLE ANERKENNUNG AUFSICHT AUSGLEICHSKASSE FAMILIENAUSGLEICHSKASSE FAMILIENZULAGEN PRAXIS SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT SOZIALVERSICHERUNGSRECHT UNZUSTÄNDIGE INSTANZ ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3