Appeal Dismissed: Adequacy of Legal and Factual Access for Commercial Building Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal challenging a building permit granted for new construction intended for garages, storage, and hobby rooms in a commercial zone, focusing on whether the property had adequate legal and factual access. The court reasoned that legal access was secured by an existing right-of-way easement recorded in the land register benefiting the appealing party's lot over the opposing party's land, which satisfied initial contractual obligations regarding direct access that had been denied by authorities. Furthermore, the factual access via the established driveway was deemed sufficient, as the lower court permissibly calculated anticipated traffic volume by converting it based on the potential number of residential units, aligning with relevant access standards. Consequently, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Genügende Erschliessung in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht im Fall eines in einer Gewerbezone geplanten Neubaus für Garagen sowie für Lager- und Hobbyräume. Mit dem zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin und zugunsten desjenigen der Beschwerdegegnerin 1 begründeten und im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrecht besteht eine rechtlich gesicherte Erschliessung. Indem die Beschwerdegegnerin 1 zunächst um eine direkte Erschliessung über eine bestimmte öffentliche Strasse ersuchte (hierfür wurde von den betreffenden kantonalen Behörden eine Verweigerung in Aussicht gestellt), ist sie entsprechenden Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachgekommen (E. 3.2). Auch in tatsächlicher Hinsicht erweist sich die Erschliessung über den bestehenden Zufahrtsweg als genügend. Die Vorinstanz hat in zulässiger Weise das voraussichtliche Verkehrsaufkommen auf eine Nutzung mit der entsprechenden Anzahl Wohneinheiten umgerechnet ([§ 6 Abs. 1 der Zugangsnormalien;] E. 3.3). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00058
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00058 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.09.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Genügende Erschliessung in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht im Fall eines in einer Gewerbezone geplanten Neubaus für Garagen sowie für Lager- und Hobbyräume. Mit dem zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin und zugunsten desjenigen der Beschwerdegegnerin 1 begründeten und im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrecht besteht eine rechtlich gesicherte Erschliessung.
Indem die Beschwerdegegnerin 1 zunächst um eine direkte Erschliessung über eine bestimmte öffentliche Strasse ersuchte (hierfür wurde von den betreffenden kantonalen Behörden eine Verweigerung in Aussicht gestellt), ist sie entsprechenden Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachgekommen (E. 3.2). Auch in tatsächlicher Hinsicht erweist sich die Erschliessung über den bestehenden Zufahrtsweg als genügend. Die Vorinstanz hat in zulässiger Weise das voraussichtliche Verkehrsaufkommen auf eine Nutzung mit der entsprechenden Anzahl Wohneinheiten umgerechnet ([§ 6 Abs. 1 der Zugangsnormalien;] E. 3.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG FUSS- UND FAHRWEGRECHT NACHBARGRUNDSTÜCK RECHTLICH UMRECHNUNG WOHNEINHEITEN · Rechtsnormen: · § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 6 Abs. I Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4