Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00056 • VG ZH VB.2019.00056 KI-generiert

Appeal Regarding Garage Conversion Building Permit

Geschäftsnummer VB.2019.00056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a building permit granted for the conversion of a garage extension into a "special building," with appellants challenging the decision based on various grounds, including exceeding utilization quotas and compliance with secondary provisions. The court determined that the appellants had standing because their complaints addressed secondary provisions attached to the permit, which could provide a practical benefit upon success. While acknowledging a prior finding of utilization excess, the court held this could be corrected by a secondary provision and that the conversion of the garage into a special building was not precluded, finding that the new structure possessed the required constructive and architectural independence from the main building, even allowing for a shed roof despite the main building's flat roof, thereby dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umbau eines Garagenanbaus zu einem (abstandprivilegierten) Besonderen Gebäude. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Beschwerdeführende die Überprüfung des Bauvorhabens im Licht all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinn auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (E. 3.2). Vorliegend ist der praktische Nutzen der beanstandeten Rügen gegeben, da sich diese auch gegen die vorinstanzlich statuierten Nebenbestimmungen richten (E. 3.4). Nach der vorinstanzlich festgestellten Ausnützungsüberschreitung erübrigt sich dessen ziffernmässige Fixierung (E. 4.2.1). Dieser Mangel lässt sich mit einer Nebenbestimmung korrigieren (E. 4.2.2). Aus dem Umstand, dass der Garagenanbau bis anhin kein Besonderes Gebäude ist, lässt sich nicht folgern, dass ihm auch nach einem Umbau die Qualifizierung als Besonderes Gebäude verschlossen bleibt (E. 4.4). Bei einem Besonderen Gebäude, welches an ein Hauptgebäude angebaut ist, ist eine gewisse konstruktive und architektonische Selbständigkeit zu verlangen (E. 4.5.1). Beim Garagenanbau (ohne Hauszugangsbereich) ist im Vergleich zum Hauptgebäude die architektonische Selbständigkeit angesichts der geringeren Höhe und der abweichenden Dachform gegeben (E. 4.5.2). Auf dem Besonderen Gebäude, welches an das Hauptgebäude mit Flachdach angebaut ist, kann ohne Verletzung von § 238 PBG ein Pultdach erstellt werden (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Bauzeitverlängerung Beschwerdelegitimation bauliche Änderung Höhe der Baute Revers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

Cited in the context of whether a pent roof (Pultdach) can be built on the special building attached to the main building.

§ 49 Abs. III PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the case subject matter, although its direct application in the dispositive orders is not explicitly detailed as the ground for dismissal here, only its listing suggests relevance.

§ 321 Abs. I PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the final orders/dispositive for the ruling itself.

Art. 21 Abs. I VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the final orders/dispositive for the ruling itself.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00056

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00056 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umbau eines Garagenanbaus zu einem (abstandprivilegierten) Besonderen Gebäude. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Beschwerdeführende die Überprüfung des Bauvorhabens im Licht all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinn auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (E. 3.2).

Vorliegend ist der praktische Nutzen der beanstandeten Rügen gegeben, da sich diese auch gegen die vorinstanzlich statuierten Nebenbestimmungen richten (E. 3.4). Nach der vorinstanzlich festgestellten Ausnützungsüberschreitung erübrigt sich dessen ziffernmässige Fixierung (E. 4.2.1). Dieser Mangel lässt sich mit einer Nebenbestimmung korrigieren (E. 4.2.2). Aus dem Umstand, dass der Garagenanbau bis anhin kein Besonderes Gebäude ist, lässt sich nicht folgern, dass ihm auch nach einem Umbau die Qualifizierung als Besonderes Gebäude verschlossen bleibt (E. 4.4).

Bei einem Besonderen Gebäude, welches an ein Hauptgebäude angebaut ist, ist eine gewisse konstruktive und architektonische Selbständigkeit zu verlangen (E. 4.5.1). Beim Garagenanbau (ohne Hauszugangsbereich) ist im Vergleich zum Hauptgebäude die architektonische Selbständigkeit angesichts der geringeren Höhe und der abweichenden Dachform gegeben (E. 4.5.2). Auf dem Besonderen Gebäude, welches an das Hauptgebäude mit Flachdach angebaut ist, kann ohne Verletzung von § 238 PBG ein Pultdach erstellt werden (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte:

· AUSNÜTZUNGSZIFFER BESONDERE GEBÄUDE EINORDNUNG LEGITIMATION NEBENBESTIMMUNG PRAKTISCHER NUTZEN PULTDACH RÜGE (ZULÄSSIGKEIT) · Rechtsnormen: · § 49 Abs. III PBG § 238 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3