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VB.2019.00055 • VG ZH VB.2019.00055 KI-generiert

Appeal Against Building Permit for Area Development Due to Insufficient Design Quality

Geschäftsnummer VB.2019.00055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a building permit for an area development, which allows deviations from standard building regulations in exchange for a "particularly good design" reflecting compensation for these privileges. The court determined that the municipal building authority had exceeded its discretion by finding the design to be particularly good, as the proposed development was atypically voluminous and dense, failing to integrate with the existing local character and landscape. Consequently, the court upheld the higher administrative court's ruling that the project did not meet the required design standards for an area development and was therefore not approvable, while also affirming the legality of the court fee assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Arealüberbauung. Verneinung einer besonders guten Gestaltung. Arealüberbauungen sind Überbauungen von Grundstücken mit einer bestimmten in der kommunalen Bauordnung festgesetzten Mindestfläche nach einer einheitlichen Baueingabe. Sie dürfen je nach den Bestimmungen in der Bauordnung insbesondere bezüglich der höchstzulässigen Geschosszahl und der zulässigen Ausnützung von der Regelbauweise abweichen (E. 3.1). Als Ausgleich für diese Privilegierungen werden besondere Anforderungen an die Gestaltung und die Einordnung gestellt (E. 3.2). Die Gerichte haben diesbezüglich eine vertretbare Einschätzung der kommunalen Baubehörden zu respektieren und dürfen nicht ihre eigene Einschätzung an die Stelle einer mit dem Gesetzeszweck ebenfalls zu vereinbarenden Lösung setzen (E. 3.3). Die Baubehörde hat dem Projekt die erforderliche besonders gute Gestaltung jedoch in Überschreitung ihres Ermessensspielraums attestiert. Das Baurekursgericht entschied im Rahmen seiner Kognition und ohne Verletzung der Gemeindeautonomie, dass die für die Umgebung atypische, voluminöse und dichte Überbauung in keiner Weise in eine Beziehung zum Ortsbild sowie zur landschaftlichen Umgebung tritt und daher nicht bewilligungsfähig ist (E. 4). Die vorinstanzliche Festsetzung der Gerichtsgebühr erweist sich als rechtskonform (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Gemeindebehörden Plangenehmigung Umzonung Überschreitung der Gebäudehöhe Gestaltung der Baute

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 72 Abs. I PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it relates to the core issue decided, which is the denial of the building permit based on insufficient design quality.

§ 71 PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it relates to the core issue decided regarding area development.

§ 69 PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it relates to the core issue decided.

§ 238 Abs. I PBG

This provision was applied regarding the conformity of the court fee assessment made by the previous instance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00055

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00055 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Arealüberbauung. Verneinung einer besonders guten Gestaltung. Arealüberbauungen sind Überbauungen von Grundstücken mit einer bestimmten in der kommunalen Bauordnung festgesetzten Mindestfläche nach einer einheitlichen Baueingabe. Sie dürfen je nach den Bestimmungen in der Bauordnung insbesondere bezüglich der höchstzulässigen Geschosszahl und der zulässigen Ausnützung von der Regelbauweise abweichen (E. 3.1).

Als Ausgleich für diese Privilegierungen werden besondere Anforderungen an die Gestaltung und die Einordnung gestellt (E. 3.2). Die Gerichte haben diesbezüglich eine vertretbare Einschätzung der kommunalen Baubehörden zu respektieren und dürfen nicht ihre eigene Einschätzung an die Stelle einer mit dem Gesetzeszweck ebenfalls zu vereinbarenden Lösung setzen (E. 3.3). Die Baubehörde hat dem Projekt die erforderliche besonders gute Gestaltung jedoch in Überschreitung ihres Ermessensspielraums attestiert. Das Baurekursgericht entschied im Rahmen seiner Kognition und ohne Verletzung der Gemeindeautonomie, dass die für die Umgebung atypische, voluminöse und dichte Überbauung in keiner Weise in eine Beziehung zum Ortsbild sowie zur landschaftlichen Umgebung tritt und daher nicht bewilligungsfähig ist (E. 4).

Die vorinstanzliche Festsetzung der Gerichtsgebühr erweist sich als rechtskonform (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG BESONDERS GUTE GESTALTUNG ERMESSEN GEMEINDEAUTONOMIE GERICHTSGEBÜHR · Rechtsnormen: · § 69 PBG § 71 PBG § 72 Abs. I PBG § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3