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VB.2019.00054 • VG ZH VB.2019.00054 KI-generiert

Appeal Regarding Revocation of Suspensive Effect for Transfer to Closed Custody

Geschäftsnummer VB.2019.00054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal challenging the revocation of suspensive effect concerning a transfer from open to closed correctional custody. The court found that denying the request for provisional measures resulted in the appellant enduring significant, irreparable restrictions on liberty during the appeal process, thus establishing a non-remediable disadvantage. The court reasoned that the need to secure orderly and safe execution of the sentence constituted a special reason justifying immediate implementation, as the appellant's unacceptable behavior in open custody endangered the proper and secure execution at the current facility, and reassignment to open custody elsewhere was not feasible; consequently, the public interest in continuing the penalty securely outweighed the appellant's private interest, warranting the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung ins geschlossene Strafregime | Versetzung vom offenen ins geschlossene Strafregime (aufschiebende Wirkung). Durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen hat die Beschwerdeführerin bereits während des Rechtsmittelverfahrens erhebliche zusätzliche Freiheitsbeschränkungen zu erdulden, weshalb ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt (E. 1.2). Die Sicherstellung des geordneten und gesicherten Strafvollzugs stellt einen besonderen Grund im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG dar. Es ist glaubhaft, dass das untragbare Verhalten der Beschwerdeführerin im offenen Vollzug den ordnungsgemässen und sicheren Vollzug in der bisherigen Strafanstalt gefährdet hat. Die sofortige Versetzung der Beschwerdeführerin erwies sich deshalb als notwendig, wobei eine Versetzung in einen offenen Strafvollzug einer anderen Strafanstalt nicht möglich war (E. 4.2). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der (ordnungsgemässen und sicheren) Fortführung des Strafvollzugs das private Interesse der Beschwerdeführerin (E. 4.3). Es besteht kein Raum für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Obhutsübertragung aufschiebende Wirkung administrative Entlassung Bewirkte Beschränkungen Freiheitsbeschränkung Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Abs. III VRG

Cited as the basis for finding a special reason ('besonderer Grund') justifying the immediate transfer to a closed regime.

Art. 93 BGG

Cited as the procedural basis, likely concerning the admissibility or handling of the appeal, given the context of the non-reinstatement of suspensive effect.

§ 6 VRG

Cited in the list of legal norms, likely related to the overall procedural framework for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00054

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00054 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung ins geschlossene Strafregime · Versetzung vom offenen ins geschlossene Strafregime (aufschiebende Wirkung). Durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen hat die Beschwerdeführerin bereits während des Rechtsmittelverfahrens erhebliche zusätzliche Freiheitsbeschränkungen zu erdulden, weshalb ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt (E. 1.2).

Die Sicherstellung des geordneten und gesicherten Strafvollzugs stellt einen besonderen Grund im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG dar. Es ist glaubhaft, dass das untragbare Verhalten der Beschwerdeführerin im offenen Vollzug den ordnungsgemässen und sicheren Vollzug in der bisherigen Strafanstalt gefährdet hat. Die sofortige Versetzung der Beschwerdeführerin erwies sich deshalb als notwendig, wobei eine Versetzung in einen offenen Strafvollzug einer anderen Strafanstalt nicht möglich war (E. 4.2). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der (ordnungsgemässen und sicheren) Fortführung des Strafvollzugs das private Interesse der Beschwerdeführerin (E. 4.3).

Es besteht kein Raum für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESONDERER GRUND ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG GESCHLOSSENER STRAFVOLLZUG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL OFFENER VOLLZUG STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSETZUNG VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I BGG § 6 VRG § 25 VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4