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VB.2019.00053 • VG ZH VB.2019.00053 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid for Urgent Social Assistance Request

Geschäftsnummer VB.2019.00053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered an appeal concerning social assistance, specifically challenging the denial of free legal aid for a request seeking immediate financial assistance. The court reasoned that in matters of social assistance, the necessity for free legal representation should only be assumed cautiously, finding that the appellant could reasonably have contacted the competent social authority directly to emphasize the urgent need for economic aid, meaning the engagement of a lawyer to request immediate social assistance while the municipality was already examining the initial request was unnecessary. Furthermore, the court dismissed the appeal on the merits due to a lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Keine Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für ein Gesuch um sofortige Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Im Bereich der Sozialhilfe ist die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wäre zumutbar gewesen, selbständig an die zuständige Sozialbehörde zu gelangen und auf die dringend benötigte wirtschaftliche Hilfe hinzuweisen. Der Beizug eines Anwalts, der beim Bezirksrat die sofortige Ausrichtung von Sozialhilfe beantragte, während die Gemeinde das Gesuch des Beschwerdeführers um wirtschaftliche Hilfe prüfte, wäre daher nicht notwendig gewesen (E. 3.3). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe Verwaltungsbehörde gesetzliche Vertretung Nothilfe nach BV Aussicht auf Erfolg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 BGG

The appeal was dismissed, which implies the application of the general ruling on the outcome of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

The court used this provision to dismiss the appeal as unfounded.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00053

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00053 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Keine Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für ein Gesuch um sofortige Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Im Bereich der Sozialhilfe ist die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (E. 2.2).

Dem Beschwerdeführer wäre zumutbar gewesen, selbständig an die zuständige Sozialbehörde zu gelangen und auf die dringend benötigte wirtschaftliche Hilfe hinzuweisen. Der Beizug eines Anwalts, der beim Bezirksrat die sofortige Ausrichtung von Sozialhilfe beantragte, während die Gemeinde das Gesuch des Beschwerdeführers um wirtschaftliche Hilfe prüfte, wäre daher nicht notwendig gewesen (E. 3.3). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3