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VB.2019.00051 • VG ZH VB.2019.00051 KI-generiert

Claimant v. State on Removal of Suspensive Effect for Labor Market Directives

Geschäftsnummer VB.2019.00051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant challenged the removal of suspensive effect concerning directives mandating participation in a labor market measure and registration with the unemployment office, which were intended to facilitate professional integration and improve the claimant's personal and financial situation while receiving social assistance. The court allowed the appeal, reasoning that merely delaying professional reintegration due to the appeal process did not constitute a special reason required for revoking suspensive effect under relevant law, nor was it plausible that the claimant's integration prospects, already poor after five years of unemployment, would become hopeless during the appeal period to justify the removal; furthermore, revoking the suspensive effect was deemed disproportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe (aufschiebende Wirkung) | Sozialhilfe: Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Beschwerdegegnerin. Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Weisungen, ab Februar 2019 an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und sich beim RAV anzumelden, dienen der beruflichen Integration der Beschwerdeführerin sowie der Verbesserung ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Die angefochtenen Weisungen wurden bislang nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. Die Verzögerung der beruflichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin durch das Rechtsmittelverfahren stellt für sich alleine keinen besonderen Grund im Sinn von § 25 Abs. 1 VRG dar. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass sich die Chancen der Beschwerdeführerin auf berufliche Wiedereingliederung nach der bereits fünf Jahre andauernden Erwerbslosigkeit innert der für das Rechtsmittelverfahren benötigten Zeit derart verschlechterten, dass die Integrationsbemühungen nunmehr aussichtslos wären und sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund zu rechtfertigen vermöchte. Ein besonderer Grund im Sinn von § 25 Abs. 1 VRG liegt damit nicht vor (E. 3.3). Darüber hinaus wäre der Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegend nicht verhältnismässig (E. 3.4). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung Sozialhilfe Wiederausrichtung von Arbeitslosentaggeldern Abschiebung Arbeitslosigkeit Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Abs. I VRG

The appeal was granted based on the finding that there was no special reason in the sense of § 25 Abs. 1 VRG to justify the withdrawal of the suspensive effect.

§ 25 Abs. III VRG

The withdrawal of the suspensive effect was also found not to be proportionate under this provision.

Art. 93 BGG

This provision governs the decision on the costs of the procedure (as it is cited alongside other procedural/cost rules).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00051

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00051 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (aufschiebende Wirkung) · Sozialhilfe: Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Beschwerdegegnerin. Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Weisungen, ab Februar 2019 an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und sich beim RAV anzumelden, dienen der beruflichen Integration der Beschwerdeführerin sowie der Verbesserung ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse.

Die angefochtenen Weisungen wurden bislang nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. Die Verzögerung der beruflichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin durch das Rechtsmittelverfahren stellt für sich alleine keinen besonderen Grund im Sinn von § 25 Abs. 1 VRG dar. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass sich die Chancen der Beschwerdeführerin auf berufliche Wiedereingliederung nach der bereits fünf Jahre andauernden Erwerbslosigkeit innert der für das Rechtsmittelverfahren benötigten Zeit derart verschlechterten, dass die Integrationsbemühungen nunmehr aussichtslos wären und sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund zu rechtfertigen vermöchte.

Ein besonderer Grund im Sinn von § 25 Abs. 1 VRG liegt damit nicht vor (E. 3.3). Darüber hinaus wäre der Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegend nicht verhältnismässig (E. 3.4). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BERUFLICHE INTEGRATION BESONDERER GRUND ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG GESUNDHEITSZUSTAND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SCHWERER NACHTEIL SOZIALHILFE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDEREINGLIEDERUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I BGG § 21 SHG § 25 VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG · Publikationen:

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