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VB.2019.00050 • VG ZH VB.2019.00050 KI-generiert

Building Permit Appeal Regarding Terrain Interpolation Methodology

Geschäftsnummer VB.2019.00050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a building permit decision, specifically challenging the methodology used to determine the existing ground elevation (Interpolation) within the footprint of a building slated for demolition, which influences subsequent planning and construction. The court reasoned that there is no universally binding method for terrain interpolation; rather, various assumptions about the three-dimensional ground shape are permissible, limiting judicial review to whether the chosen method is entirely unjustifiable. The court found the chosen method—connecting measured points of equal height, which resulted in an approximation of the natural surrounding terrain within the building's footprint—to be a reasonable approach that leads to a sensible ground profile, and therefore upheld the original decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Interpolation. Bei der Interpolation gibt es kein allgemein anerkanntes und damit verbindliches Vorgehen. Vielmehr müssen mehr oder weniger genaue Annahmen über die dreidimensionale Ausgestaltung des Geländes getroffen werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass es nicht eine einzig richtige, sondern bloss eine Bandbreite zulässiger Interpolationen geben kann. Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus; demgegenüber darf es die Frage der Angemessenheit abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen nicht überprüfen. Als Folge dieser eingeschränkten Kognition greift das Verwaltungsgericht in eine Interpolation bloss dann ein, wenn diese unvertretbar ist (E. 3.2). Eine vertretbare Interpolation soll zu einem vernünftigen Geländeverlauf führen. Es soll kein völlig unnatürlicher und schwer bebaubarer Terrainverlauf resultieren. Es ist keineswegs zwingend, dass eine vertretbare Interpolation einen Geländesprung ausserhalb des Grundrisses des vorbestehenden Gebäudes wiedergeben muss (E. 3.4). Vorliegend werden jeweils zwei Punkte auf gleicher, vermasster Höhe miteinander verbunden. Dieses Vorgehen orientiert sich am effektiven Geländeverlauf rund um das abzubrechende Gebäude und führt zu einem annähernd natürlichen Verlauf des Bodens innerhalb des Gebäudegrundrisses. Dieses Vorgehen ist nicht zu bemängeln (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Höhe der Baute Baubewilligung Revisionsgrund Baugelände Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung Parzellierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. I ABV

This provision likely relates to the substantive law regarding building permits, as its citation accompanies the final decision to dismiss the appeal concerning the interpolation of ground levels.

§ 280 Abs. I PBG

This provision likely relates to the substantive law governing planning and building procedures, as it is cited in the context of the final dismissal.

§ 50 VRG

This provision, likely concerning administrative procedure law, is cited in connection with the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00050

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00050 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.07.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Interpolation. Bei der Interpolation gibt es kein allgemein anerkanntes und damit verbindliches Vorgehen. Vielmehr müssen mehr oder weniger genaue Annahmen über die dreidimensionale Ausgestaltung des Geländes getroffen werden.

Dies wiederum hat zur Folge, dass es nicht eine einzig richtige, sondern bloss eine Bandbreite zulässiger Interpolationen geben kann. Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus; demgegenüber darf es die Frage der Angemessenheit abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen nicht überprüfen. Als Folge dieser eingeschränkten Kognition greift das Verwaltungsgericht in eine Interpolation bloss dann ein, wenn diese unvertretbar ist (E. 3.2). Eine vertretbare Interpolation soll zu einem vernünftigen Geländeverlauf führen.

Es soll kein völlig unnatürlicher und schwer bebaubarer Terrainverlauf resultieren. Es ist keineswegs zwingend, dass eine vertretbare Interpolation einen Geländesprung ausserhalb des Grundrisses des vorbestehenden Gebäudes wiedergeben muss (E. 3.4). Vorliegend werden jeweils zwei Punkte auf gleicher, vermasster Höhe miteinander verbunden. Dieses Vorgehen orientiert sich am effektiven Geländeverlauf rund um das abzubrechende Gebäude und führt zu einem annähernd natürlichen Verlauf des Bodens innerhalb des Gebäudegrundrisses. Dieses Vorgehen ist nicht zu bemängeln (E. 3.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERMESSEN GELÄNDEVERLAUF GEWACHSENER BODEN HÖHENKURVEN INTERPOLATION · Rechtsnormen: · § 5 Abs. I ABV § 280 Abs. I PBG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3