Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00048 • VG ZH VB.2019.00048 KI-generiert

Residency Permit Revocation Upheld Due to Criminality and Falsehoods

Geschäftsnummer VB.2019.00048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the revocation of a residency permit initially granted based on the foreign national's relationship with a Swiss spouse and subsequently a shared Swiss son, after determining the son predominantly resided abroad and the marriage did not last three years, thus nullifying post-marital residency claims. The reasoning emphasized that the permit holder was not successfully integrated due to repeated criminal offenses and further violated residency conditions by concealing the child's foreign registration and schooling, justifying revocation under relevant alien law provisions on public order violations and material misrepresentation, while noting and subsequently curing a procedural hearing defect from the lower authority through the administrative court proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. [Die chinesische Beschwerdeführerin wurde diverse Male straffällig und erhielt zunächst gestützt auf ihre Beziehung zu einem Schweizer und nach Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft gestützt auf ihre Beziehung zum gemeinsamen Schweizer Sohn Aufenthaltsbewilligungen. Nachdem das Migrationsamt zum Schluss gelangte, dass sich der Sohn bereits seit mehr als einem Jahr im grenznahen Ausland aufhalten würde, widerrief es die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin.] Berücksichtigung einer erst nach Fristablauf eingereichten Stellungnahme (E. 1.2). Verneinung einer Gehörsverletzung durch Nichtedition eines in der migrationsamtlichen Verfügung zitierten unpublizierten Gerichtsentscheids aufgrund der hierfür bestehenden Bezugsmöglichkeit (E. 2.1). Die vor Vorinstanz nur unzureichend gewährleistete Akteneinsicht stellt eine Gehörsverletzung dar, welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt wurde (E. 2.2). Aufgrund der Indizienlage, insbesondere den widersprüchlichen Meldeverhältnisse bzw. Angaben der Beschwerdeführerin, kann einerseits davon ausgegangen werden, dass das Kind der Beschwerdeführerin ganz überwiegend im grenznahen Ausland lebt bzw. lebte und die Beschwerdeführerin höchstens seit wenigen Monaten und nur unter dem Druck des laufenden Verfahrens regelmässige Betreuungsleistungen für ihren Sohn übernimmt (E. 3.1.3). Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass das eheliche Zusammenleben in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und deshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch entfällt, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wiederholten Delinquenz nicht als erfolgreich integriert gelten kann (E. 4.1.4). Neben der Erfüllung des Aufenthaltszwecks liegen weitere Widerrufsgründe vor, hat die Beschwerdeführerin doch die bewilligungsrelevante Tatsache verschwiegen, dass ihr Kind bis vor kurzem im grenznahen Ausland angemeldet und dort den Kindergarten besucht hatte (E. 4.2). Zudem ist siezahlreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat damit auch unter Ausblendung von noch laufenden Strafuntersuchungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 4.3). Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs (E. 4.5). Verzicht auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 6). Ausgangsgemässe und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Teilauflage der Gerichtskosten an die Vorinstanz aufgrund des durch deren Gehörsverletzung verursachten Mehraufwands (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug ausländische Staatsangehörige Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz rückwirkende Aufenthaltsbewilligung Wohnsitz des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. c AIG

Cited as one of the grounds for revoking the residence permit due to repeated criminal offenses.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited in the final order concerning the regulation of costs, specifically imposing costs on the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00048

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00048 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.11.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. [Die chinesische Beschwerdeführerin wurde diverse Male straffällig und erhielt zunächst gestützt auf ihre Beziehung zu einem Schweizer und nach Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft gestützt auf ihre Beziehung zum gemeinsamen Schweizer Sohn Aufenthaltsbewilligungen.

Nachdem das Migrationsamt zum Schluss gelangte, dass sich der Sohn bereits seit mehr als einem Jahr im grenznahen Ausland aufhalten würde, widerrief es die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin.] Berücksichtigung einer erst nach Fristablauf eingereichten Stellungnahme (E. 1.2). Verneinung einer Gehörsverletzung durch Nichtedition eines in der migrationsamtlichen Verfügung zitierten unpublizierten Gerichtsentscheids aufgrund der hierfür bestehenden Bezugsmöglichkeit (E. 2.1). Die vor Vorinstanz nur unzureichend gewährleistete Akteneinsicht stellt eine Gehörsverletzung dar, welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt wurde (E. 2.2).

Aufgrund der Indizienlage, insbesondere den widersprüchlichen Meldeverhältnisse bzw. Angaben der Beschwerdeführerin, kann einerseits davon ausgegangen werden, dass das Kind der Beschwerdeführerin ganz überwiegend im grenznahen Ausland lebt bzw. lebte und die Beschwerdeführerin höchstens seit wenigen Monaten und nur unter dem Druck des laufenden Verfahrens regelmässige Betreuungsleistungen für ihren Sohn übernimmt (E. 3.1.3). Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass das eheliche Zusammenleben in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und deshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch entfällt, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wiederholten Delinquenz nicht als erfolgreich integriert gelten kann (E. 4.1.4).

Neben der Erfüllung des Aufenthaltszwecks liegen weitere Widerrufsgründe vor, hat die Beschwerdeführerin doch die bewilligungsrelevante Tatsache verschwiegen, dass ihr Kind bis vor kurzem im grenznahen Ausland angemeldet und dort den Kindergarten besucht hatte (E. 4.2). Zudem ist siezahlreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat damit auch unter Ausblendung von noch laufenden Strafuntersuchungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 4.3). Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs (E. 4.5). Verzicht auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 6).

Ausgangsgemässe und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Teilauflage der Gerichtskosten an die Vorinstanz aufgrund des durch deren Gehörsverletzung verursachten Mehraufwands (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT AUSLANDAUFENTHALT DREIJAHRESFRIST GEHÖRSVERLETZUNG HEILUNG MELDEVERHÄLTNISSE PROSTITUIERTE PROSTITUTION RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE SCHWEIZER KIND STRAFFÄLLIGKEIT UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN VERSTOSS GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG VERURSACHERPRINZIP WICHTIGE GRÜNDE · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 33 AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 51 AIG Art. 58a AIG Art. 61 Abs. I lit. a AIG Art. 61 Abs. I lit. v AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 90 AIG Art. 96 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 24 BV Art. 25 Abs. i BV Art. 29 Abs. II BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 14 Abs. IV UNO-Pakt II VIntA § 7 Abs. II VRG § 8 VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 20a VRG § 52 VRG Art. 8 ZGB · Publikationen:

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