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VB.2019.00047 • VG ZH VB.2019.00047 KI-generiert

Resident Permit Revocation Upheld After Criminal Conviction

Geschäftsnummer VB.2019.00047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a long-term resident's residency permit due to a criminal conviction resulting in an 18-month prison sentence. The court reasoned that the revocation was a permissible interference with the individual's private and family life protected by Article 8 of the European Convention on Human Rights, and that the non-renewal of the permit was a proportionate measure. Consequently, the derivative residency permit of another individual was also invalidated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit des seit 20 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführers] Der Beschwerdeführer wurde zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 2). Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben ist statthaft (E. 4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Mit der Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers entfällt somit auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Strafurteil Verletzung von Bewilligungsauflagen Vollzugsstopp Residenzpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. III AIG

This provision is cited as a basis for the refusal of the residence permit due to criminal offenses.

Art. 58a AIG

This provision is cited as a basis for the refusal of the residence permit due to criminal offenses.

Art. 62 AIG

This provision is cited as a basis for the refusal of the residence permit due to criminal offenses.

Art. 13 BV

This provision is cited in relation to the balancing of private and family life, which is deemed permissible despite interference.

Art. 8 EMRK

This provision is cited in relation to the balancing of private and family life, which is deemed permissible despite interference.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00047

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00047 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.02.2020 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit des seit 20 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführers] Der Beschwerdeführer wurde zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 2).

Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben ist statthaft (E. 4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Mit der Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers entfällt somit auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT BETÄUBUNGSMITTEL BETÄUBUNGSMITTELDELIKT STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. III AIG Art. 58a AIG Art. 62 AIG Art. 96 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 66a StGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3