Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00045 • VG ZH VB.2019.00045 KI-generiert

Derived Residency Permit Revocation Following Spouse's Permit Loss Due to Criminality and Remand for Factual Clarification on Marital Breakdown

Geschäftsnummer VB.2019.00045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A third-country national, whose residency permit was derived from her settled spouse, had her extension application denied after the spouse's residency permit was revoked due to repeated drug offenses, leading to the denial of derived permits for the applicant and her child from an extramarital affair. The court reasoned that a derived right generally follows the fate of the original permit, and while a post-marital right can arise, it cannot be newly established through separation if the original marital right has already lapsed, especially if the separation appears to be an abuse of right intended solely to secure residency after the primary permit holder's impending loss of status. However, due to contradictory evidence regarding the motives and timing of the alleged definitive marital breakdown, the case was remanded to the lower instance for further factual clarification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Schicksal des abgeleiteten Aufenthaltsrechts bei Widerruf der originären Bewilligung des Ehegatten und behaupteter Ehetrennung. [Die aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführerin heiratete einen hier niedergelassenen Landsmann, worauf ihr und ihren Kindern im Familiennachzug Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen erteilt wurden. Nachdem der bereits vorbestrafte Ehemann erneut wegen Drogendelikten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und dessen Niederlassungsbewilligung deshalb widerrufen wurde, verweigerte das Migrationsamt (unter anderem) auch die Verlängerung der hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und ihres ältesten (aus einer ausserehelichen Beziehung stammenden) Kindes. Vor Verwaltungsgericht wird das definitive Scheitern der Ehegemeinschaft vor Erlass des vorinstanzlichen Rekursentscheids und ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bzw. Härtefall geltend gemacht]. Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1). Übergangsrecht / Anwendbarkeit der altrechtlichen, bis Ende 2018 geltenden Regelung (E. 2). Grundsätzlich teilt das abgeleitete Aufenthaltsrecht das Schicksal der originären Bewilligung (E. 3.1). Erfolge die Auflösung der Ehegemeinschaft erst nachdem der (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsanspruch bereits untergegangen war, kann ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen. Sodann erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn eine Ehetrennung allein der Aufenthaltssicherung dient und ein definitives Scheitern der Ehe erst behauptet wird, nachdem die Wegweisung der originär aufenthaltsberechtigten Person bereits eindeutig erscheint (E. 3.2.1). Vorliegend liegt der Verdacht nahe, dass der drohende Bewilligungsverlust bei Fortsetzung der Ehegemeinschaft entscheidend für die erstmals vor Verwaltungsgericht behauptete definitive Ehetrennung war, mithin die Aufgabe der Ehegemeinschaft allein der Aufenthaltssicherung dienen soll und somit rechtsmissbräuchlich wäre.Aufgrund der widersprüchlichen Indizienlage ist jedoch nicht hinreichend erstellt, ob und aus welchen Motiven die Ehegemeinschaft aufgegeben wurde, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 3.2.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückweisung und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit (E. 4 und 5). Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid; E. 6). Rückweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ehegatte Familiennachzugsbewilligung Hauptwohnsitz tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 Abs. I BGG

This provision is cited in the section detailing the legal norms, and while the decision itself is a return (Rückweisung), the citation suggests it might be contextually relevant to the procedural nature of the judgment, although typically BGG articles govern appeals to the Federal Supreme Court, not final orders of the cantonal administrative court.

Art. 43 Abs. I lit. a AIG

This provision relates to the underlying grounds for residence permits discussed in the case.

Art. 49 Abs. I AIG

This provision relates to the underlying grounds for residence permits discussed in the case.

Art. 50 Abs. I lit. a AIG

This provision relates to the underlying grounds for residence permits discussed in the case.

Art. 51 Abs. II lit. a AIG

This provision relates to the underlying grounds for residence permits discussed in the case.

Art. 90 AIG

This provision relates to the underlying grounds for residence permits discussed in the case.

Art. 126 AIG

This provision relates to the underlying grounds for residence permits discussed in the case.

Art. 43 Abs. I AuG

This provision relates to the underlying grounds for residence permits discussed in the case.

Art. 50 Abs. I lit. a AuG

This provision relates to the underlying grounds for residence permits discussed in the case.

Art. 51 Abs. II lit. a AuG

This provision relates to the underlying grounds for residence permits discussed in the case.

Art. 70 Abs. I VZAE

This provision relates to the underlying grounds for residence permits discussed in the case.

Art. 70 Abs. II VZAE

This provision relates to the underlying grounds for residence permits discussed in the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00045

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Schicksal des abgeleiteten Aufenthaltsrechts bei Widerruf der originären Bewilligung des Ehegatten und behaupteter Ehetrennung. [Die aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführerin heiratete einen hier niedergelassenen Landsmann, worauf ihr und ihren Kindern im Familiennachzug Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen erteilt wurden.

Nachdem der bereits vorbestrafte Ehemann erneut wegen Drogendelikten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und dessen Niederlassungsbewilligung deshalb widerrufen wurde, verweigerte das Migrationsamt (unter anderem) auch die Verlängerung der hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und ihres ältesten (aus einer ausserehelichen Beziehung stammenden) Kindes. Vor Verwaltungsgericht wird das definitive Scheitern der Ehegemeinschaft vor Erlass des vorinstanzlichen Rekursentscheids und ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bzw. Härtefall geltend gemacht].

Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1). Übergangsrecht / Anwendbarkeit der altrechtlichen, bis Ende 2018 geltenden Regelung (E. 2). Grundsätzlich teilt das abgeleitete Aufenthaltsrecht das Schicksal der originären Bewilligung (E. 3.1). Erfolge die Auflösung der Ehegemeinschaft erst nachdem der (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsanspruch bereits untergegangen war, kann ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen. Sodann erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn eine Ehetrennung allein der Aufenthaltssicherung dient und ein definitives Scheitern der Ehe erst behauptet wird, nachdem die Wegweisung der originär aufenthaltsberechtigten Person bereits eindeutig erscheint (E. 3.2.1).

Vorliegend liegt der Verdacht nahe, dass der drohende Bewilligungsverlust bei Fortsetzung der Ehegemeinschaft entscheidend für die erstmals vor Verwaltungsgericht behauptete definitive Ehetrennung war, mithin die Aufgabe der Ehegemeinschaft allein der Aufenthaltssicherung dienen soll und somit rechtsmissbräuchlich wäre.Aufgrund der widersprüchlichen Indizienlage ist jedoch nicht hinreichend erstellt, ob und aus welchen Motiven die Ehegemeinschaft aufgegeben wurde, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 3.2.2).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückweisung und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit (E. 4 und 5). Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid; E. 6). Rückweisung. · --- · Stichworte: · ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT EHEGATTENNACHZUG EHEGEMEINSCHAFT EHETRENNUNG ORIGINÄRER BEWILLIGUNGSANSPRUCH RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÜBERGANGSBESTIMMUNG ÜBERGANGSRECHT WIDERRUFSGRUND WIDERRUFSGRÜNDE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 43 Abs. I lit. a AIG Art. 49 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 51 Abs. II lit. a AIG Art. 90 AIG Art. 126 AIG Art. 43 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 51 Abs. II lit. a AuG Art. 93 Abs. I BGG Art. 70 Abs. I VZAE Art. 70 Abs. II VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2