Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00039 • VG ZH VB.2019.00039 KI-generiert

Mother's Expulsion Denied Due to Son's Special Needs and Swiss Citizenship

Geschäftsnummer VB.2019.00039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered the case of a mother who had been dependent on social welfare for ten years, accumulating significant debt. While this dependency constituted a ground for expulsion, the court also weighed the interests of her nine-year-old Swiss son. The son suffers from a severe language disorder affecting both his native language and German, and he attends a specialized school. The court ruled that it would be disproportionate to expel the mother, as it would disrupt the son's ongoing educational and therapeutic measures and his ability to benefit from Swiss educational opportunities, given his citizenship. Therefore, the appeal was granted, and the expulsion was deemed unreasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Unverhältnismässigkeit der Wegweisung einer Mutter eines Schweizer Kinds mit starker Sprachstörung Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise vor zehn Jahren sozialhilfeabhängig; im November 2018 belief sich die ihr ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe auf Fr. 404'000.-. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt (E. 2.1-2.2). Die Sozialhilfeabhängigkeit erscheint zumindest teilweise selbstverschuldet: Den von ihr absolvierten Arbeitseinsätzen im zweiten Arbeitsmarkt kommt Sozialhilfecharakter zu. Während eines Jahres leistete sie gar keine Einsätze mehr und arbeitete während eines längeren Zeitraums lediglich 4-5 Stunden pro Woche. Damit liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin vor (E. 2.3). Im Rahmen ihrer privaten Interessen sind auch die Interessen ihres 9-jährigen Sohns zu berücksichtigen, welcher Schweizer Bürger ist. Einem Schweizer Kind kann nicht zugemutet werden, dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, sofern gegen diesen nichts vorliegt, was ihn als "unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Verhalten hinweist. Vorliegend leidet der Sohn der Beschwerdeführerin an einer rezeptiv und expressiv stark ausgeprägten Spracherwerbsstörung, was sowohl seine Muttersprache als auch das Deutsch betrifft. Er besucht eine Sprachheilschule. Vor dem Hintergrund seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft hat er ein offenkundiges Interesse daran, von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können. Zentral ist auch die Kontinuität der eingeleiteten schulischen und psychologischen Massnahmen, weshalb ihm die Ausreise mit seiner Mutter nicht zugemutet werden kann. Die Wegweisung erweist sich damit als unverhältnismässig (E. 2.5). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Bürgerrecht Ausweisungsgrund Sonderschulung Familienwegweisung Entziehung der elterlichen Gewalt Sozialhilfebezüger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit due to social assistance dependency.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00039

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00039 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Unverhältnismässigkeit der Wegweisung einer Mutter eines Schweizer Kinds mit starker Sprachstörung

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise vor zehn Jahren sozialhilfeabhängig; im November 2018 belief sich die ihr ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe auf Fr. 404'000.-. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt (E. 2.1-2.2). Die Sozialhilfeabhängigkeit erscheint zumindest teilweise selbstverschuldet: Den von ihr absolvierten Arbeitseinsätzen im zweiten Arbeitsmarkt kommt Sozialhilfecharakter zu. Während eines Jahres leistete sie gar keine Einsätze mehr und arbeitete während eines längeren Zeitraums lediglich 4-5 Stunden pro Woche.

Damit liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin vor (E. 2.3). Im Rahmen ihrer privaten Interessen sind auch die Interessen ihres 9-jährigen Sohns zu berücksichtigen, welcher Schweizer Bürger ist. Einem Schweizer Kind kann nicht zugemutet werden, dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, sofern gegen diesen nichts vorliegt, was ihn als "unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Verhalten hinweist. Vorliegend leidet der Sohn der Beschwerdeführerin an einer rezeptiv und expressiv stark ausgeprägten Spracherwerbsstörung, was sowohl seine Muttersprache als auch das Deutsch betrifft.

Er besucht eine Sprachheilschule. Vor dem Hintergrund seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft hat er ein offenkundiges Interesse daran, von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können. Zentral ist auch die Kontinuität der eingeleiteten schulischen und psychologischen Massnahmen, weshalb ihm die Ausreise mit seiner Mutter nicht zugemutet werden kann. Die Wegweisung erweist sich damit als unverhältnismässig (E. 2.5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG SCHWEIZER KIND SORGERECHT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SPRACHSCHULE SPRACHSTÖRUNG WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:

· Art. 62 Abs. I lit. e AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3