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VB.2019.00038 • VG ZH VB.2019.00038 KI-generiert

Dog Owner Warning Upheld for Unsupervised Dog in Wildlife Area

Geschäftsnummer VB.2019.00038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld a hunting law warning issued to a dog owner whose dog was repeatedly allowed to run unsupervised in a protected wildlife area, which violated the owner's duties, compounded by a prior criminal penalty for a biting incident. The court reasoned that according to the relevant hunting law, a warning justifying the potential shooting of a dog caught poaching does not require a prior confirmed poaching incident; rather, sufficient indications that the dog *could* poach, stemming from the owner's repeated failure to supervise the animal in the protected area, are adequate grounds to issue the formal warning.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verwarnung | [Jagdrechtliche Verwarnung] Nach § 32bis Abs. 2 Satz 1 JagdG können Hunde, die beim Wildern getroffen werden, von den Jagdpächtern und von den mit der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden, sofern ihr Eigentümer vom Pächter schriftlich verwarnt worden ist (E. 2.2). Eine solche Verwarnung setzt nicht voraus, dass ein Hund bereits einmal beim Wildern angetroffen wurde oder schon gewildert hat; vielmehr genügen Anhaltspunkte dafür, dass der Hund wildern könnte. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Pflichten als Hundehalter schon dadurch wiederholt verletzt, dass er seinen Hund unbeaufsichtigt durch ein Wildschongebiet laufen liess. Auch ist wegen eines Beissvorfalls bzw. einer Verletzung der Halterpflichten ein Strafbefehl gegen ihn ergangen. Das Verhalten des Hundes bzw. die mangelnde Aufsicht und Kontrolle durch den Beschwerdeführer in einem Wildschongebiet rechtfertigen eine jagdrechtliche Verwarnung (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Jagdgesetzgebung geschützte Rechtsgüter Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Fuss- und Wanderweggesetz Natur- und Heimatschutz Gefährdungsdelikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32bis Abs. 2 Satz 1 JagdG
This provision served as the basis for issuing the wildlife-related warning that was the subject of the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32bis Abs. 2 Satz 1 JagdG

This provision served as the basis for issuing the wildlife-related warning that was the subject of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00038

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00038 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verwarnung · [Jagdrechtliche Verwarnung] Nach § 32bis Abs. 2 Satz 1 JagdG können Hunde, die beim Wildern getroffen werden, von den Jagdpächtern und von den mit der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden, sofern ihr Eigentümer vom Pächter schriftlich verwarnt worden ist (E. 2.2).

Eine solche Verwarnung setzt nicht voraus, dass ein Hund bereits einmal beim Wildern angetroffen wurde oder schon gewildert hat; vielmehr genügen Anhaltspunkte dafür, dass der Hund wildern könnte. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Pflichten als Hundehalter schon dadurch wiederholt verletzt, dass er seinen Hund unbeaufsichtigt durch ein Wildschongebiet laufen liess. Auch ist wegen eines Beissvorfalls bzw. einer Verletzung der Halterpflichten ein Strafbefehl gegen ihn ergangen. Das Verhalten des Hundes bzw. die mangelnde Aufsicht und Kontrolle durch den Beschwerdeführer in einem Wildschongebiet rechtfertigen eine jagdrechtliche Verwarnung (E. 2.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · VERWARNUNG · Rechtsnormen: · § 32bis Abs. II JagdG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3