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VB.2019.00037 • VG ZH VB.2019.00037 KI-generiert

Appeal on Building Procedure Cost Assessment and Moot Provisional Measure

Geschäftsnummer VB.2019.00037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative appeal concerned a cost assessment following a prior decision regarding a building procedure, specifically challenging the refusal to grant a provisional measure related to the removal time of a contested installation. The court reasoned that since the contested installation had already been removed, the appellants lacked the current legal interest required to challenge the main order, rendering the appeal against the provisional measure moot and thus justifying the lower court's decision not to enter into the merits of the recourse regarding that specific matter. However, the court reviewed the cost and compensation ruling from the lower decision, ultimately upholding it because the lower court was correct in not accepting the appeal in the first place, leading to the dismissal of the appeal to the extent it was deemed admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

VSM Bauverfahren (Kostenbeschwerde) | Vorsorgliche Massnahmen. Zeitpunkt der Beseitigung der streitbetroffenen Anlage. Kosten. Das Interesse an der Anfechtung von Anordnungen muss aktuell sein (E. 3.1). Es ist bezüglich der beantragten vorsorglichen Massnahmen nur umstritten, ob zum Zeitpunkt der Rechtshängigmachung des Rekurses ein aktuelles Interesse bestand. Zu Recht wird nicht geltend gemacht, dass dies vorliegend – nach der erfolgten Beseitigung des streitbetroffenen Klimageräts – noch der Fall sei. In dieser Hinsicht haben die Beschwerdeführenden kein aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Urteils. Es wäre demnach zwecklos, über die Frage des Eintretens neu zu entscheiden (E. 3.2). Im Urteil der Vorinstanz wurden den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten auferlegt. Es wurde ihnen keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Diesbezüglich besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung (E. 3.3). Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Übrigen dahingefallen ist, vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass von der Vorinstanz zu Unrecht nicht (voll) auf das Rechtsmittel eingetreten wurde, ist die summarische Prüfung der Hauptfrage indessen nicht adäquat. Dementsprechend ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu überprüfen (E. 4.1). Die Vorinstanz ist auf den angefochtenen Rekurs zu Recht nicht eingetreten, sodass kein Anlass besteht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids aufzuheben (E. 4.3 f.). Am aktuellen Interesse mangelt es den Beschwerdeführenden auch bezüglich des von ihnen behaupteten erheblichen Begründungsmangels des vorinstanzlichen Urteils bzw. der diesbezüglich dargetanen Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 5.1). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen prozessuale Einreden Beschwerdelegitimation materielle Überprüfung Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 VRG

This provision is cited as the legal norm related to the costs and compensation decided upon in the dispositive.

§ 13 Abs. 2 VRG

This provision relates to the non-admission of the appeal regarding the costs and compensation, which is part of the final orders.

§ 7 VRG

This provision relates to the substantive reason for upholding the non-admission decision concerning the main subject matter of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00037

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00037 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · VSM Bauverfahren (Kostenbeschwerde) · Vorsorgliche Massnahmen. Zeitpunkt der Beseitigung der streitbetroffenen Anlage. Kosten. Das Interesse an der Anfechtung von Anordnungen muss aktuell sein (E. 3.1). Es ist bezüglich der beantragten vorsorglichen Massnahmen nur umstritten, ob zum Zeitpunkt der Rechtshängigmachung des Rekurses ein aktuelles Interesse bestand.

Zu Recht wird nicht geltend gemacht, dass dies vorliegend – nach der erfolgten Beseitigung des streitbetroffenen Klimageräts – noch der Fall sei. In dieser Hinsicht haben die Beschwerdeführenden kein aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Urteils. Es wäre demnach zwecklos, über die Frage des Eintretens neu zu entscheiden (E. 3.2). Im Urteil der Vorinstanz wurden den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten auferlegt. Es wurde ihnen keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Diesbezüglich besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung (E. 3.3).

Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Übrigen dahingefallen ist, vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass von der Vorinstanz zu Unrecht nicht (voll) auf das Rechtsmittel eingetreten wurde, ist die summarische Prüfung der Hauptfrage indessen nicht adäquat. Dementsprechend ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu überprüfen (E. 4.1). Die Vorinstanz ist auf den angefochtenen Rekurs zu Recht nicht eingetreten, sodass kein Anlass besteht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids aufzuheben (E. 4.3 f.).

Am aktuellen Interesse mangelt es den Beschwerdeführenden auch bezüglich des von ihnen behaupteten erheblichen Begründungsmangels des vorinstanzlichen Urteils bzw. der diesbezüglich dargetanen Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 5.1). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN LEGITIMATION VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · § 7 VRG § 13 Abs. 2 VRG § 21 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3