Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00035 • VG ZH VB.2019.00035 KI-generiert

Municipality Lacks Standing to Appeal Cost Award in Moot Building Stop Case

Geschäftsnummer VB.2019.00035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality appealed a lower court decision that declared a building stop procedure moot, solely contesting the associated cost ruling where the municipality was ordered to pay costs. The court dismissed the appeal because the municipality lacked the requisite standing to challenge the original decision on the merits, and this lack of legitimacy extended to the associated cost ruling; the court reasoned that merely having a general financial interest in avoiding court and party costs does not meet the standard for a valid appeal interest, especially as cantonal rules permit broader legitimacy than federal law, but the municipality's concern over administrative financial consequences is insufficient for standing when it was not legitimized in the underlying matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baustopp (Kostenbeschwerde) | Anfechtung einzig der vorinstanzlichen Kostenregelung durch Gemeinde. Die Kantone dürfen die Beschwerdelegitimation nicht enger, durchaus aber weiter fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG vorgesehen ist (E. 2.1). Die Legitimation von Kanton oder Gemeinde ist nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf das Vermögen des Gemeinwesens hat. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt etwa nicht das allgemeine vermögensrechtliche Interesse, vor Gerichts- und Parteikosten verschont zu werden (E. 2.2). Vorliegend schrieb der angefochtene Entscheid das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Nun verlangt die unterliegende Gemeinde einzig die Aufhebung dieses Entscheids im Kostenpunkt. Da die Gemeinde indes in der Sache selber nicht legitimiert ist, kann sie auch den damit verbundenen Kostenentscheid nicht beanstanden. Sie ist vom Kostenentscheid auch nicht gleich wie eine Privatperson berührt, da die Gerichts- und Parteikosten zu den finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit gehören (E. 2.3). Aus Art. 89 Abs. 1 BGG lässt sich daher die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Auch gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG ist diese nicht gegeben (E. 2.4). Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Legitimation der Gemeinde Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zahlungsbefehl Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 21 Abs. II VRG

The court deemed the municipality lacked standing based on this provision.

§ 49 VRG

The court deemed the municipality lacked standing when read in conjunction with § 21 Abs. II VRG.

Art. 93 Abs. I BGG

This provision was cited in the context of examining the required standing criteria for appeal.

Art. 110 Abs. I BGG

This provision was cited in the context of examining the required standing criteria for appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00035

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00035 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.04.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baustopp (Kostenbeschwerde) · Anfechtung einzig der vorinstanzlichen Kostenregelung durch Gemeinde. Die Kantone dürfen die Beschwerdelegitimation nicht enger, durchaus aber weiter fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG vorgesehen ist (E. 2.1).

Die Legitimation von Kanton oder Gemeinde ist nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf das Vermögen des Gemeinwesens hat. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt etwa nicht das allgemeine vermögensrechtliche Interesse, vor Gerichts- und Parteikosten verschont zu werden (E. 2.2). Vorliegend schrieb der angefochtene Entscheid das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Nun verlangt die unterliegende Gemeinde einzig die Aufhebung dieses Entscheids im Kostenpunkt. Da die Gemeinde indes in der Sache selber nicht legitimiert ist, kann sie auch den damit verbundenen Kostenentscheid nicht beanstanden.

Sie ist vom Kostenentscheid auch nicht gleich wie eine Privatperson berührt, da die Gerichts- und Parteikosten zu den finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit gehören (E. 2.3). Aus Art. 89 Abs. 1 BGG lässt sich daher die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Auch gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG ist diese nicht gegeben (E. 2.4).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSINTERESSE BESCHWERDEBEFUGNIS BESCHWERDELEGITIMATION GEMEINDELEGITIMATION KOSTENREGELUNG NICHTEINTRETEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG Art. 110 Abs. I BGG § 21 Abs. II VRG § 21 Abs. II lit. a VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3