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VB.2019.00033 • VG ZH VB.2019.00033 KI-generiert

Public Procurement Award Challenge Dismissed Due to Untimely Objections and Tender Document Reliance

Geschäftsnummer VB.2019.00033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning a public procurement award, where the appellant challenged the weighting of the price criterion and belatedly raised objections. The court reasoned that awarding authorities possess significant discretion in setting award criteria and determining the economically most favorable bid, and the weighting of the price was clearly stated in the tender documents, obligating bidders to raise such objections timely, ideally with their offer submission, based on the principle of good faith to avoid unnecessary proceedings. Furthermore, the court held that an authority may rely on stated information in bids unless there are grounds to suspect misrepresentation, and merely noting a competitor's lower maximum response time was insufficient to cast doubt on the appellant's own stated data.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis; verspätete Rügen; Akteneinsicht. Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (E. 3.2). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (E. 4.2). Die gerügte Gewichtung des Preiskriteriums ist in den Ausschreibungsunterlagen klar ersichtlich. Folglich wären dahingehende Beanstandungen spätestens mit der Offerteinreichung zu deponieren gewesen (E. 4.3). Wenn keine Hinweise für falsche Offertangaben bestehen, darf sich die Vergabebehörde bei der Bewertung auf die Angaben in den Offerten verlassen. Allein der Umstand, dass die Mitbeteiligte eine tiefere maximale Reaktionszeit als der Beschwerdeführer verzeichnete, vermag keine Zweifel an der Angabe zu begründen (E. 5.4.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Zuschlagskriterien Staatsorgane Antisubventionsverfahren Ausschluss vom Vergabeverfahren Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00033

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00033 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis; verspätete Rügen; Akteneinsicht. Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (E. 3.2).

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (E. 4.2). Die gerügte Gewichtung des Preiskriteriums ist in den Ausschreibungsunterlagen klar ersichtlich. Folglich wären dahingehende Beanstandungen spätestens mit der Offerteinreichung zu deponieren gewesen (E. 4.3). Wenn keine Hinweise für falsche Offertangaben bestehen, darf sich die Vergabebehörde bei der Bewertung auf die Angaben in den Offerten verlassen.

Allein der Umstand, dass die Mitbeteiligte eine tiefere maximale Reaktionszeit als der Beschwerdeführer verzeichnete, vermag keine Zweifel an der Angabe zu begründen (E. 5.4.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN ERMESSEN GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT OFFENSICHTLICHE MÄNGEL PREISKRITERIUM SUBMISSIONSRECHT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 11 lit. G IVöB Art. 16 Abs. I IVöB § 2 Abs. II IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. I lit. i IVöB-BeitrittsG § 13 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3