Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00032 • VG ZH VB.2019.00032 KI-generiert

Care Facility Delisting for Non-Compliance with Documentation Requirements

Geschäftsnummer VB.2019.00032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An administrative body initiated proceedings to delist a care facility from the intercantonal agreement for the support of youth in need (IVSE) after the facility failed to submit required documentation proving compliance with IVSE standards for service remuneration and cost accounting by a set deadline, following a prior explicit warning. The court upheld the delisting, reasoning that no violation of the right to be heard occurred, and since there was no prior written agreement specifying the lump-sum method (Methode P) for service remuneration, the default deficit-covering method (Methode D) applied; furthermore, any reliance on previous lump-sum payments under the trust principle failed because the facility did not demonstrate making irreversible detrimental dispositions based on that expectation, thus rendering the final enforcement action both legally sound and proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Streichung von der IVSE-Liste | [Das AJB setzte E mit Verfügung vom 21. März 2017 Frist bis zum 30. April 2017, um unter anderem mittels explizit genannter Unterlagen nachzuweisen, dass er die Vorgaben der IVSE für Leistungsabgeltung und Kostenrechnung einhalte, ansonsten die von ihm betriebene Einrichtung G gestrichen werde. Nachdem die Unterlagen innert Frist nicht eingereicht worden waren, verfügte das AJB am 18. Mai 2017 das Angedrohte.] Es liegt keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor (E. 2). Bei der Aufnahme einer Einrichtung auf die IVSE-Liste ist vom Standortkanton unter anderem festzulegen, nach welchem Abrechnungssystem bzw. welcher Methode die Leistungsabgeltung vorgenommen werde; zur Auswahl stehen nach Art. 23 IVSE die Methode D (Defizitdeckung) und die Methode P (Pauschalen), wobei letztere Methode im Voraus zwischen dem Standortkanton und der betroffenen Einrichtung in einem rechtsverbindlichen Dokument zu vereinbaren ist (E. 3). Hier ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Parteien eine schriftliche Vereinbarung bzw. einen Leistungsvertrag betreffend die Wahl der Pauschalmethode als massgeblicher Methode der Leistungsabgeltung getroffen hätten, weshalb grundsätzlich die Methode der Defizitdeckung zur Anwendung gelangt (E. 5.3). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Abgeltung der im Zusammenhang mit der Unterbringung (einzelner) ausserkantonaler Jugendlicher in der Einrichtung G erwachsenen Kosten in der Vergangenheit pauschal erfolgte; der Beschwerdeführer könnte sich in diesem Zusammenhang einzig auf den Vertrauensschutz berufen. Dies setzte indes voraus, dass er im Vertrauen auf die Leistungsabgeltung nach der Methode P Dispositionen getroffen hätte, welche er nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen könnte, was nicht geltend gemacht wird (zum Ganzen E. 5.4). Die wegen Nicht- bzw. nicht nachgewiesener Erfüllung der Vorgaben der IVSE für eine Abgeltung nach der Methode D erfolgte Streichung der Einrichtung G von der IVSE-Liste erweist sich demnach alsrecht- sowie in Anbetracht des konkreten Vorgehens des Beschwerdegegners (wiederholte Androhung sowie Fristansetzung) auch als verhältnismässig (E. 5.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Betreuungsvertrag Verwaltungskonformität Fristwahrung Vollstreckungsverfahren schriftliche Eröffnung Trust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 BV

This provision is implicitly related to the rejection of the appeal as the court applied substantive criteria derived from administrative law principles (though the final dispositive is missing, the summary points to the rejection based on the failure to meet IVSE requirements, which are founded on constitutional principles).

Art. 9 BV

This provision is implicitly related to the rejection of the appeal as the court assessed proportionality and legality of the administrative action.

Art. 29 Abs. 2 BV

This provision was cited regarding the finding that the right to be heard was not violated, which is a procedural aspect of the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00032

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00032 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.05.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Streichung von der IVSE-Liste · [Das AJB setzte E mit Verfügung vom 21. März 2017 Frist bis zum 30. April 2017, um unter anderem mittels explizit genannter Unterlagen nachzuweisen, dass er die Vorgaben der IVSE für Leistungsabgeltung und Kostenrechnung einhalte, ansonsten die von ihm betriebene Einrichtung G gestrichen werde.

Nachdem die Unterlagen innert Frist nicht eingereicht worden waren, verfügte das AJB am 18. Mai 2017 das Angedrohte.] Es liegt keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor (E. 2). Bei der Aufnahme einer Einrichtung auf die IVSE-Liste ist vom Standortkanton unter anderem festzulegen, nach welchem Abrechnungssystem bzw. welcher Methode die Leistungsabgeltung vorgenommen werde; zur Auswahl stehen nach Art. 23 IVSE die Methode D (Defizitdeckung) und die Methode P (Pauschalen), wobei letztere Methode im Voraus zwischen dem Standortkanton und der betroffenen Einrichtung in einem rechtsverbindlichen Dokument zu vereinbaren ist (E. 3).

Hier ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Parteien eine schriftliche Vereinbarung bzw. einen Leistungsvertrag betreffend die Wahl der Pauschalmethode als massgeblicher Methode der Leistungsabgeltung getroffen hätten, weshalb grundsätzlich die Methode der Defizitdeckung zur Anwendung gelangt (E. 5.3). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Abgeltung der im Zusammenhang mit der Unterbringung (einzelner) ausserkantonaler Jugendlicher in der Einrichtung G erwachsenen Kosten in der Vergangenheit pauschal erfolgte; der Beschwerdeführer könnte sich in diesem Zusammenhang einzig auf den Vertrauensschutz berufen.

Dies setzte indes voraus, dass er im Vertrauen auf die Leistungsabgeltung nach der Methode P Dispositionen getroffen hätte, welche er nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen könnte, was nicht geltend gemacht wird (zum Ganzen E. 5.4). Die wegen Nicht- bzw. nicht nachgewiesener Erfüllung der Vorgaben der IVSE für eine Abgeltung nach der Methode D erfolgte Streichung der Einrichtung G von der IVSE-Liste erweist sich demnach alsrecht- sowie in Anbetracht des konkreten Vorgehens des Beschwerdegegners (wiederholte Androhung sowie Fristansetzung) auch als verhältnismässig (E. 5.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABRECHNUNGSSYSTEM ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUSSERKANTONALER WOHNSITZ BEGRÜNDUNGSPFLICHT DEFIZITABGELTUNG DISPOSITIONEN FINANZIERUNGSMODELL GEHÖRSVERLETZUNG INTERKANTONALE VEREINBARUNG IVSE IVSE-RICHTLINIE LAKORE KINDER- UND JUGENDHEIM LEISTUNGSABGELTUNG METHODE NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER PAUSCHALABGELTUNG SCHRIFTLICHKEIT SODK TREU UND GLAUBEN VEREINBARUNG VERTRAUENSSCHUTZ VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV Art. 9 BV Art. 29 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3