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VB.2019.00031 • VG ZH VB.2019.00031 KI-generiert

Employee's Unfounded Bullying Claims Do Not Warrant Increased Compensation

Geschäftsnummer VB.2019.00031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning wrongful termination compensation, the court found that a high payout was unlikely given the brief duration of employment and the absence of particularly severe fault. The employee had made bullying allegations, which an internal investigation concluded were unfounded. The employee persisted with these claims, showing no willingness to de-escalate the workplace conflict. The court determined that the employee's conduct did not warrant a higher compensation than already awarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | Höhe der Entschädigung bei fehlerhafter Kündigung Ist ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nur kurz für den Arbeitgeber tätig, kommt eine hohe Entschädigung wegen fehlerhafter Kündigung praxisgemäss nur bei einem besonders schweren Verschulden infrage (Aufführung der Praxis: E. 2.2.1). Nachdem die Beschwerdeführerin Mobbingvorwürfe erhoben hatte, führte eine mit dem Konflikt bis dahin nicht befasste Mitarbeiterin des Rechtsdiensts eine Mobbinguntersuchung durch, die mit dem Schluss endete, dass der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin kein Mobbing vorgeworfen werden könne. Die Beschwerdeführerin hielt dennoch an den Vorwürfen fest und liess keine Bereitschaft erkennen, an einer Beruhigung des Arbeitskonflikts mitzuwirken (E. 2.2.2 f.). Damit erscheint bereits fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt noch eine (neue) Bewährungsfrist hätte angesetzt werden müssen. So oder anders liegt kein derart gravierendes Fehlverhalten vor, dass eine höhere Entschädigung (als die von der Vorinstanz zugesprochene) angebracht wäre (E. 2.2.4). Abweisung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Erhöhung der Entschädigung sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz unbezahlter Lohn ungenügend begründete Rüge Bemessung der Abgangsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336a Ziff. II OR

Cited as the legal basis for determining compensation in cases of improper termination, specifically addressing situations where an employee has not been employed for long. This provision was implicitly used to assess the extent of compensation due.

§ 18 Abs. III PG

This provision is cited in the context of legal norms but is not explicitly used in the dispositive part of the ruling. It appears to be background legal context rather than a direct basis for the final orders.

§ 16 Abs. I VRG

This provision is cited in the context of legal norms but is not explicitly used in the dispositive part of the ruling. It appears to be background legal context rather than a direct basis for the final orders.

§ 16 Abs. II VRG

This provision is cited in the context of legal norms but is not explicitly used in the dispositive part of the ruling. It appears to be background legal context rather than a direct basis for the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00031

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00031 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Höhe der Entschädigung bei fehlerhafter Kündigung Ist ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nur kurz für den Arbeitgeber tätig, kommt eine hohe Entschädigung wegen fehlerhafter Kündigung praxisgemäss nur bei einem besonders schweren Verschulden infrage (Aufführung der Praxis:

E. 2.2.1). Nachdem die Beschwerdeführerin Mobbingvorwürfe erhoben hatte, führte eine mit dem Konflikt bis dahin nicht befasste Mitarbeiterin des Rechtsdiensts eine Mobbinguntersuchung durch, die mit dem Schluss endete, dass der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin kein Mobbing vorgeworfen werden könne. Die Beschwerdeführerin hielt dennoch an den Vorwürfen fest und liess keine Bereitschaft erkennen, an einer Beruhigung des Arbeitskonflikts mitzuwirken (E. 2.2.2 f.). Damit erscheint bereits fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt noch eine (neue) Bewährungsfrist hätte angesetzt werden müssen.

So oder anders liegt kein derart gravierendes Fehlverhalten vor, dass eine höhere Entschädigung (als die von der Vorinstanz zugesprochene) angebracht wäre (E. 2.2.4).

Abweisung UP/URB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE KONFLIKT KONFLIKT AM ARBEITSPLATZ MEDIATION MOBBING UNTERSUCHUNG WEISUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 336a Ziff. II OR § 18 Abs. III PG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3