Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00029 • VG ZH VB.2019.00029 KI-generiert

Termination of Institutional Measure Due to Futility and Non-Cooperation

Geschäftsnummer VB.2019.00029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to terminate a court-ordered institutional measure due to its futility, stemming from the subject's consistent refusal to cooperate and repeated failure in multiple treatment facilities over seven years, suggesting that continued efforts for placement or treatment were unlikely to succeed in reducing the risk of reoffending. The court reasoned that given the history of unsuccessful placements and the subject's persistent non-cooperation despite active attempts by the authority to facilitate transitions and cooperation, further continuation of the measure was deemed unpromising, thus justifying its termination based on the lack of a positive prognosis.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme | Straf- und Massnahmenvollzug: Aufhebung der stationären Massnahme. Rechtsgrundlagen zur stationären Massnahme und deren Aufhebung (E. 2). Der Massnahmenverlauf war beim Beschwerdeführer von wiederkehrender Verweigerung und ungenügender Kooperationsbereitschaft geprägt. In drei verschiedenen Institutionen war die Behandlung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gescheitert. Auch die Versetzung in eine vierte Institution scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer nicht kooperierte. Nachdem sowohl das Gutachten als auch die Fachkommission die Versetzung in eine andere Einrichtung empfohlen hatten, arbeitete der Beschwerdegegner 1 erneut auf eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere Institution hin. Aber auch diese scheiterte letztlich (E. 5.1). Der Beschwerdegegner 1 bemühte sich aktiv darum, den Beschwerdeführer von der Versetzung und der Kooperation zu überzeugen. Sämtliche Versetzungsversuche waren erfolglos. Ein weiterer Versetzungsversuch erscheint deshalb nicht erfolgversprechend (E. 5.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen sieben Jahren sein Rückfallrisiko massgeblich senken konnte (E. 5.3). Nach dem Gesagten kam der Beschwerdegegner 1 zu Recht zum Schluss, die Weiterführung der angeordneten stationären Massnahme sei aussichtslos (E. 5.4). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Anstaltsaufenthalt Verfahrensabschreibung begründeter Entscheid Wiederholungsgefahr Straf- und Massnahmenvollzug Mangelnde Umsetzung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 StGB

This article, governing the execution of measures, is implicitly the basis for the court's decision regarding the continuation or discontinuation of the ordered measure.

Art. 62 StGB

This article is part of the legal framework concerning the execution of measures, which the court considered in its assessment.

Art. 62c StGB

This article pertains to the continuation, modification, or cessation of measures, which is the subject of the ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00029

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00029 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme · Straf- und Massnahmenvollzug: Aufhebung der stationären Massnahme. Rechtsgrundlagen zur stationären Massnahme und deren Aufhebung (E. 2). Der Massnahmenverlauf war beim Beschwerdeführer von wiederkehrender Verweigerung und ungenügender Kooperationsbereitschaft geprägt.

In drei verschiedenen Institutionen war die Behandlung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gescheitert. Auch die Versetzung in eine vierte Institution scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer nicht kooperierte. Nachdem sowohl das Gutachten als auch die Fachkommission die Versetzung in eine andere Einrichtung empfohlen hatten, arbeitete der Beschwerdegegner 1 erneut auf eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere Institution hin. Aber auch diese scheiterte letztlich (E. 5.1). Der Beschwerdegegner 1 bemühte sich aktiv darum, den Beschwerdeführer von der Versetzung und der Kooperation zu überzeugen.

Sämtliche Versetzungsversuche waren erfolglos. Ein weiterer Versetzungsversuch erscheint deshalb nicht erfolgversprechend (E. 5.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen sieben Jahren sein Rückfallrisiko massgeblich senken konnte (E. 5.3). Nach dem Gesagten kam der Beschwerdegegner 1 zu Recht zum Schluss, die Weiterführung der angeordneten stationären Massnahme sei aussichtslos (E. 5.4). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT KOOPERATION LEGALPROGNOSE MASSNAHMENVOLLZUG RÜCKFALLGEFAHR STATIONÄRE MASSNAHME STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG VERSETZUNG VERWEIGERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 59 StGB Art. 59 Abs. I StGB Art. 59 Abs. II StGB Art. 62 StGB Art. 62c StGB Art. 62c Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3