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VB.2019.00028 • VG ZH VB.2019.00028 KI-generiert

Protection Order Extension Upheld Against Father Due to Reckless Child Removal Threats

Geschäftsnummer VB.2019.00028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the extension of a protection order under the Protection Against Violence Act against an individual concerning their three-month-old son. The decision to extend the contact ban for an additional three months was deemed proportionate because the father had repeatedly threatened and then carried out the removal of the child, coupled with his generally reckless and impulsive behavior, which continued to endanger the child's safety.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS190003 | Gewaltschutz: verlängertes Kontaktverbot gegenüber dem Sohn. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem drei Monate alten Sohn waren erfüllt. Insbesondere ist in Anbetracht der mehrmals angedrohten und sodann erfolgten Wegnahme des Kindes durch den Beschwerdeführer, des allgemein rücksichtslosen und impulsiven Verhaltens des Beschwerdeführers und der dadurch fortbestehenden Gefährdung des Kindes die Verlängerung um drei Monate verhältnismässig (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Kindeswohlgefährdung Abschiebung Sorgerechtsverfahren missbräuchliches Verhalten Verlängerung der Untersuchungshaft Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 GSG

This provision is cited as the basis for the court's decision to uphold the extension of the protection order.

Art. 10 Abs. I GSG

This procedural provision is cited, likely governing the application or review process related to the protection order.

Art. 2 Abs. III GSG

This provision is cited regarding the grounds or context for the application of the protection measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00028

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00028 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS190003 · Gewaltschutz: verlängertes Kontaktverbot gegenüber dem Sohn.

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem drei Monate alten Sohn waren erfüllt. Insbesondere ist in Anbetracht der mehrmals angedrohten und sodann erfolgten Wegnahme des Kindes durch den Beschwerdeführer, des allgemein rücksichtslosen und impulsiven Verhaltens des Beschwerdeführers und der dadurch fortbestehenden Gefährdung des Kindes die Verlängerung um drei Monate verhältnismässig (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ENTFÜHRUNG FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDETE PERSON GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. III GSG Art. 3 GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4