Protection Order Extension Upheld Against Father Due to Reckless Child Removal Threats
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the extension of a protection order under the Protection Against Violence Act against an individual concerning their three-month-old son. The decision to extend the contact ban for an additional three months was deemed proportionate because the father had repeatedly threatened and then carried out the removal of the child, coupled with his generally reckless and impulsive behavior, which continued to endanger the child's safety.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS190003 | Gewaltschutz: verlängertes Kontaktverbot gegenüber dem Sohn. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem drei Monate alten Sohn waren erfüllt. Insbesondere ist in Anbetracht der mehrmals angedrohten und sodann erfolgten Wegnahme des Kindes durch den Beschwerdeführer, des allgemein rücksichtslosen und impulsiven Verhaltens des Beschwerdeführers und der dadurch fortbestehenden Gefährdung des Kindes die Verlängerung um drei Monate verhältnismässig (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the court's decision to uphold the extension of the protection order.
This procedural provision is cited, likely governing the application or review process related to the protection order.
This provision is cited regarding the grounds or context for the application of the protection measures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00028
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00028 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS190003 · Gewaltschutz: verlängertes Kontaktverbot gegenüber dem Sohn.
Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem drei Monate alten Sohn waren erfüllt. Insbesondere ist in Anbetracht der mehrmals angedrohten und sodann erfolgten Wegnahme des Kindes durch den Beschwerdeführer, des allgemein rücksichtslosen und impulsiven Verhaltens des Beschwerdeführers und der dadurch fortbestehenden Gefährdung des Kindes die Verlängerung um drei Monate verhältnismässig (E. 5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ENTFÜHRUNG FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDETE PERSON GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. III GSG Art. 3 GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4