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VB.2019.00025 • VG ZH VB.2019.00025 KI-generiert

Interim Decision Appealability for Security Deposit Orders

Geschäftsnummer VB.2019.00025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that a lower authority wrongly demanded a security deposit for legal costs without first examining the applicant's request for free legal aid. The decision to demand the security deposit was an appealable interim decision because the consequence of non-payment was dismissal of the case. The court overturned the security deposit order and instructed the lower authority to first rule on the free legal aid request, and only then, if denied and other conditions were met, demand the security deposit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung | Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung (Prozesskostenvorschuss). Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid, da die Vorinstanz für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Nichteintreten angedroht hat (E. 1.1). Die Vorinstanz verletzte § 16 Abs. 1 VRG, indem sie dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte und im Säumnisfall das Nichteintreten androhte, ohne zuvor sein in der Rekursschrift enthaltenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen (E. 2.1). Die angefochtene Kautionsverfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls dieses Gesuch abgewiesen würde und die Voraussetzungen gemäss § 15 Abs. 2 VRG dann immer noch erfüllt wären – Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen (E. 2.2). Die Gerichtskosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 3.1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren erweist sich mangels Kostenauflage als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist mangels Notwendigkeit abzuweisen (E. 3.3). Gutheissung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses unentgeltliche Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Räumungsbefehl Eilvorabentscheidungsverfahren Vorkaufsrecht des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. I VRG

Applied because the lower instance set a deadline for payment of a cost deposit without first examining the request for free legal aid.

§ 15 Abs. II VRG

Mentioned as a condition for setting a cost deposit deadline if the request for free legal aid were denied.

Art. 93 Abs. I BGG

Used to establish that the challenged order was a separately appealable interim decision.

§ 17 Abs. II lit. a VRG

Cited in relation to the obligation to examine the request for free legal aid before setting a cost deposit.

§ 19a Abs. II VRG

Cited in relation to the dismissal of the request for legal assistance due to lack of necessity.

§ 41 Abs. III VRG

Cited for the imposition of court costs on the lower instance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00025

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00025 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung · Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung (Prozesskostenvorschuss). Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid, da die Vorinstanz für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Nichteintreten angedroht hat (E. 1.1).

Die Vorinstanz verletzte § 16 Abs. 1 VRG, indem sie dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte und im Säumnisfall das Nichteintreten androhte, ohne zuvor sein in der Rekursschrift enthaltenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen (E. 2.1). Die angefochtene Kautionsverfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls dieses Gesuch abgewiesen würde und die Voraussetzungen gemäss § 15 Abs. 2 VRG dann immer noch erfüllt wären – Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen (E. 2.2).

Die Gerichtskosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 3.1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren erweist sich mangels Kostenauflage als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist mangels Notwendigkeit abzuweisen (E. 3.3). Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · KOSTENVORSCHUSS NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PROZESSKOSTENVORSCHUSS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I BGG § 15 Abs. I lit. b VRG § 16 Abs. I VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4