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VB.2019.00018 • VG ZH VB.2019.00018 KI-generiert

Balcony Addition Permit Design Compliance

Geschäftsnummer VB.2019.00018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal regarding a building permit for balcony additions, where the central issue was whether the proposed structures were subject only to the less stringent planning regulations for existing property developments or the higher design requirements applicable generally. The court determined it was unnecessary to definitively classify the applicable legal standard, as the proposed design satisfied the more demanding requirements irrespective of which standard applied, and found that the lower appellate court correctly approved the design based on the surrounding built environment, finding no violation of the right to be heard or the duty to provide reasons.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung; Einordnung von Balkonanbauten. Es kann offengelassen werden, ob die projektierten Balkonanbauten im Bereich einer altrechtlichen Arealüberbauung vorliegend bloss den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PGB genügen müssen oder ob sie die erhöhten Gestaltungsvorschriften nach § 71 PBG einzuhalten haben, da die Letzteren ohnehin erfüllt sind (E. 3.2). Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts (E. 3.3). Das Baurekursgericht hat eine besonders gute Gestaltung unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid und unter genügender Berücksichtigung der Parteivorbringen bejaht. Dies ist mit Blick auf die bauliche Umgebung und die vorgesehene Ausführung der Balkonanbauten nicht zu beanstanden; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht ist nicht auszumachen (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Recht auf das Geschmacksmuster Immobilienbesitz Anspruch auf rechtliches Gehör Haftung des Architekten Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. c VGG

This provision was used to determine that the appellant must bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00018

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00018 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.10.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung; Einordnung von Balkonanbauten. Es kann offengelassen werden, ob die projektierten Balkonanbauten im Bereich einer altrechtlichen Arealüberbauung vorliegend bloss den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PGB genügen müssen oder ob sie die erhöhten Gestaltungsvorschriften nach § 71 PBG einzuhalten haben, da die Letzteren ohnehin erfüllt sind (E. 3.2).

Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts (E. 3.3). Das Baurekursgericht hat eine besonders gute Gestaltung unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid und unter genügender Berücksichtigung der Parteivorbringen bejaht. Dies ist mit Blick auf die bauliche Umgebung und die vorgesehene Ausführung der Balkonanbauten nicht zu beanstanden; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht ist nicht auszumachen (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTRECHTLICH AREALÜBERBAUUNG BALKON GESTALTUNGSVORSCHRIFT KOGNITION · Rechtsnormen:

· § 71 PBG § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3