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VB.2019.00017 • VG ZH VB.2019.00017 KI-generiert

Administrative Court Ruling on Private Development Plan Requirements

Geschäftsnummer VB.2019.00017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed several aspects of a private development plan, ruling that a public display or posting requirement is not mandatory for such plans under local law, and that a single development plan is not required for an entire area subject to a general development plan obligation unless explicitly mandated by building regulations. Furthermore, the court found that phasing a plan is impermissible if the objective necessitates a holistic view, and that a development plan only needs to address infrastructure within its perimeter without setting binding standards for major infrastructure. The court reasoned that while there is latitude in setting building density, significant local deviations are only permissible if the overall density target for the entire municipality is maintained, and a development plan must adhere to higher-level planning guidelines, with aesthetic review limited to the specific building dimensions proposed under the plan.

Legislator-Regeste

Amtlich

privater Gestaltungsplan | Gestaltungsplan; Aussteckung, Etappierung, Dichte, Einordnung etc. Eine Aussteckung wird im Zürcher Recht für Gestaltungspläne nicht verlangt (E. 3.2.1). Es ist nicht notwendig, für die ganze Zone, welche mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt ist, einen einzigen Gestaltungsplan zu erlassen. Dies kann nur verlangt werden, wenn dies in der Bauordnung ausdrücklich so vorgesehen ist. Zudem muss das mit der Einführung der Gestaltungsplanpflicht bezweckte Ziel erreicht werden. Erfordert die Erreichung dieses Ziels eine gesamtheitliche Betrachtung, so kann eine Etappierung auch aus diesem Grund nicht angezeigt sein (E. 4.2). Ein Gestaltungsplan muss sich nur mit innerhalb des Perimeters gelegenen Erschliessungsfragen befassen und keine verbindlichen Festlegungen zu Anlagen der Groberschliessung enthalten (E. 5.2). Es ist Aufgabe der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung, je Gebiet das geeignete Instrument und das richtige Mass der zulässigen baulichen Dichte festzulegen. Hierfür besteht zwar ein erheblicher Anordnungsspielraum. Auch wenn es zulässig ist, in einzelnen Gebietsteilen erheblich von den Zieldichten abzuweichen, so doch nur dann, wenn in der kommunalen Gesamtbetrachtung die Dichtevorgabe insgesamt eingehalten wird (E. 7.3.1). Ein Gestaltungsplan muss die Richtplanung und das übergeordnete Recht einhalten, namentlich die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes. Die allgemeine Gestaltungsvorschrift von § 238 PBG ist nicht direkt anwendbar. Eine ästhetische Würdigung der aufgrund des Gestaltungsplans möglichen Überbauung ist vorliegend nur insoweit vorzunehmen, als es um die Zulassung von Baukörpern mit den definierten Ausmassen geht (E. 8.2 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

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Gestaltungsplan Rechtliche Aspekte öffentliches Gebäude Bauordnung Baupflicht Etappierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 48 Abs. III PBG

This provision is listed among the legal norms cited by the court, although its specific application in the dispositive is not detailed in the summary, it is listed as a relevant legal norm.

§ 83 PBG

This provision is listed among the legal norms cited by the court, although its specific application in the dispositive is not detailed in the summary, it is listed as a relevant legal norm.

§ 83 Abs. I PBG

This provision is listed among the legal norms cited by the court, although its specific application in the dispositive is not detailed in the summary, it is listed as a relevant legal norm.

§ 83 Abs. III PBG

This provision is listed among the legal norms cited by the court, although its specific application in the dispositive is not detailed in the summary, it is listed as a relevant legal norm.

§ 238 PBG

The text explicitly mentions that the general aesthetic provision of § 238 PBG is not directly applicable, suggesting its relevance was considered in the final ruling.

§ 50 VRG

This procedural provision is listed among the legal norms cited by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00017

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00017 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.11.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · privater Gestaltungsplan · Gestaltungsplan; Aussteckung, Etappierung, Dichte, Einordnung etc. Eine Aussteckung wird im Zürcher Recht für Gestaltungspläne nicht verlangt (E. 3.2.1).

Es ist nicht notwendig, für die ganze Zone, welche mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt ist, einen einzigen Gestaltungsplan zu erlassen. Dies kann nur verlangt werden, wenn dies in der Bauordnung ausdrücklich so vorgesehen ist. Zudem muss das mit der Einführung der Gestaltungsplanpflicht bezweckte Ziel erreicht werden. Erfordert die Erreichung dieses Ziels eine gesamtheitliche Betrachtung, so kann eine Etappierung auch aus diesem Grund nicht angezeigt sein (E. 4.2). Ein Gestaltungsplan muss sich nur mit innerhalb des Perimeters gelegenen Erschliessungsfragen befassen und keine verbindlichen Festlegungen zu Anlagen der Groberschliessung enthalten (E. 5.2).

Es ist Aufgabe der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung, je Gebiet das geeignete Instrument und das richtige Mass der zulässigen baulichen Dichte festzulegen. Hierfür besteht zwar ein erheblicher Anordnungsspielraum. Auch wenn es zulässig ist, in einzelnen Gebietsteilen erheblich von den Zieldichten abzuweichen, so doch nur dann, wenn in der kommunalen Gesamtbetrachtung die Dichtevorgabe insgesamt eingehalten wird (E. 7.3.1). Ein Gestaltungsplan muss die Richtplanung und das übergeordnete Recht einhalten, namentlich die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes.

Die allgemeine Gestaltungsvorschrift von § 238 PBG ist nicht direkt anwendbar. Eine ästhetische Würdigung der aufgrund des Gestaltungsplans möglichen Überbauung ist vorliegend nur insoweit vorzunehmen, als es um die Zulassung von Baukörpern mit den definierten Ausmassen geht (E. 8.2 ff.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSTECKUNG DICHTE BEBAUUNG EINORDNUNG ERSCHLIESSUNG ETAPPIERUNG GESTALTUNGSPLAN SONDERNUTZUNGSPLÄNE · Rechtsnormen: · § 48 Abs. III PBG § 83 PBG § 83 Abs. I PBG § 83 Abs. III PBG § 238 PBG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3