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VB.2019.00015 • VG ZH VB.2019.00015 KI-generiert

Naturalization Application: Economic Self-Sufficiency Standard and Municipal Prerogative

Geschäftsnummer VB.2019.00015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a naturalization application filed before January 1, 2018, focusing on the applicable law regarding the requirement of economic self-sufficiency, which a municipality is permitted to enforce more strictly than cantonal law for granting municipal citizenship. The court upheld a municipal requirement for five years of independence from social assistance as a permissible tightening of naturalization prerequisites, but determined that this strict rule does not relieve the naturalization authority from considering the specific circumstances of the individual case, particularly whether cantonal or federal exception provisions should waive the economic self-sufficiency requirement, ultimately dismissing the appeal against the decision to reject the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einbürgerung | [Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit] Auf vor dem 1. Januar 2018 eingereichte Einbürgerungsgesuche anwendbares Recht (E. 2.1). Eine Gemeinde darf für die Aufnahme von Personen in ihr Gemeindebürgerrecht, welche keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, hinsichtlich des Erfordernisses der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit im Vergleich zum kantonalen Recht strengere Voraussetzungen statuieren (E. 2.4). Das kommunale Erfordernis einer fünfjährigen Sozialhilfeunabhängigkeit ist eine zulässige Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen; eine solche Regelung entbindet die Einbürgerungsbehörde jedoch nicht davon, eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und namentlich zu prüfen, ob aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher (Ausnahme-)Bestimmungen vom Erfordernis der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit abzusehen sei (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB. Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.

Schlagwörter

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Bürgerrecht Wirtschaftliche Unabhängigkeit Wirtschaftsrecht Rechtsstaat Residenzpflicht Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 Abs. 1 BStGer
The appeal is dismissed, and costs are imposed according to this provision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BStGer

The appeal is dismissed, and costs are imposed according to this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00015

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00015 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einbürgerung · [Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit] Auf vor dem 1. Januar 2018 eingereichte Einbürgerungsgesuche anwendbares Recht (E. 2.1). Eine Gemeinde darf für die Aufnahme von Personen in ihr Gemeindebürgerrecht, welche keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, hinsichtlich des Erfordernisses der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit im Vergleich zum kantonalen Recht strengere Voraussetzungen statuieren (E. 2.4).

Das kommunale Erfordernis einer fünfjährigen Sozialhilfeunabhängigkeit ist eine zulässige Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen; eine solche Regelung entbindet die Einbürgerungsbehörde jedoch nicht davon, eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und namentlich zu prüfen, ob aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher (Ausnahme-)Bestimmungen vom Erfordernis der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit abzusehen sei (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB. Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.

· --- · Stichworte: · EINBÜRGERUNG EINBÜRGERUNGSKRITERIEN WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · § 22 Abs. II BÜRGERRV § 22a Abs. I BÜRGERRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4