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VB.2019.00014 • VG ZH VB.2019.00014 KI-generiert

Appeal Against Disciplinary Penalty and Cost Assessment in Sentence Execution

Geschäftsnummer VB.2019.00014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a disciplinary penalty decision in the context of the execution of a sentence or measure, where the appellant challenged the initial cost assessment and the reasoning regarding their capacity to form intent. The court ruled that the lower instance satisfied its duty to provide reasons for the cost decision by referencing the relevant procedural law, noting that minimal reasoning suffices unless costs significantly deviate from legal criteria. Furthermore, the lower instance complied with a previous remand order by adequately examining and justifying the appellant's capacity to form intent. In addressing the costs following the remand, the court found that the lower instance appropriately accounted for the initial omission concerning the intent assessment by reducing the procedural costs by slightly over ten percent, leading to the dismissal of the appeal as having no prospect of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Subsidiarität von Feststellungsbegehren (E. 1.3). Kostenentscheide unterliegen einer beschränkten Begründungspflicht. Eine äusserst knappe oder gar eine fehlende Begründung kann genügen. Je mehr allerdings die Kostenfolgen von den gesetzlichen Kriterien abweichen, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung (E. 2.1). Mit dem Verweis auf § 13 Abs. 2 VRG ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen (E. 2.2). Die Vorinstanz hat nunmehr auch die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft und begründet und ist damit dem Rückweisungsentscheid nachgekommen (E. 2.4.2). In Bezug auf Rückweisungen kann als Grundsatz festgehalten werden, dass jene Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, die Verfahrenskosten so festzulegen hat, dass der Rechtsuchende insgesamt nicht schlechter gestellt wird, als wenn der richtige Entscheid von Anfang an getroffen worden wäre (E. 3.2). Mit der Reduktion der Verfahrenskosten um etwas mehr als 10 % hat die Vorinstanz der unterlassenen Prüfung der Steuerungsfähigkeit im ersten Rechtsgang angemessen Rechnung getragen (E. 3.3). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Disziplinarmassnahme Festsetzung der Busse Vollzug von Freiheitsstrafen Ersatzstrafe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Although cited in the 'Rechtsnormen' section, the dispositive orders themselves do not explicitly cite this provision for the final ruling, only procedural/cost rules are cited in the dispositive.

§ 13 Abs. II VRG

The court confirmed that referencing this provision satisfied the lower court's duty to provide reasoning regarding the costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00014

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00014 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Subsidiarität von Feststellungsbegehren (E. 1.3). Kostenentscheide unterliegen einer beschränkten Begründungspflicht. Eine äusserst knappe oder gar eine fehlende Begründung kann genügen. Je mehr allerdings die Kostenfolgen von den gesetzlichen Kriterien abweichen, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung (E. 2.1).

Mit dem Verweis auf § 13 Abs. 2 VRG ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen (E. 2.2). Die Vorinstanz hat nunmehr auch die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft und begründet und ist damit dem Rückweisungsentscheid nachgekommen (E. 2.4.2). In Bezug auf Rückweisungen kann als Grundsatz festgehalten werden, dass jene Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, die Verfahrenskosten so festzulegen hat, dass der Rechtsuchende insgesamt nicht schlechter gestellt wird, als wenn der richtige Entscheid von Anfang an getroffen worden wäre (E. 3.2).

Mit der Reduktion der Verfahrenskosten um etwas mehr als 10 % hat die Vorinstanz der unterlassenen Prüfung der Steuerungsfähigkeit im ersten Rechtsgang angemessen Rechnung getragen (E. 3.3). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEGRÜNDUNGSPFLICHT FESTSTELLUNGSINTERESSE KOSTENAUFLAGE RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHULDFÄHIGKEIT VERFAHRENSKOSTEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4