Residence Permit Denial Based on Sham Marriage and Insufficient Familial Ties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking the extension of a residence permit based on marriage, finding significant evidence pointed to a sham marriage, which the appellant failed to rebut, and noting that even without establishing abuse of rights, the relationship had existed for less than three years, precluding a right to residence under the relevant law. Furthermore, the court found insufficient evidence of a particularly close affective or economic relationship with the resident parent to warrant an exception under the rules for reverse family reunification, concluding that denying the permit was compatible with the right to family life and fell within the proper exercise of administrative discretion.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Rechtsmissbrauch] Es liegen gewichtige Indizien vor, die für eine Scheinehe sprechen. Der Beschwerdeführerin gelingt der Gegenbeweis nicht (E. 2 f.). Da die Ehe nachweislich weniger als drei Jahre Bestand hatte, könnte die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG selbst dann keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, wenn sich eine Scheinehe nicht erhärten liesse bzw. sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich auf Art. 50 AIG berufen würde (E. 4). Dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen in der Schweiz aufenthaltsberechtigtem Vater in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng ist bzw. inwieweit sie tatsächlich gelebt wird, ist nicht erstellt. Auch liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nahelegen. Sind die Voraussetzungen des umgekehrten Familiennachzugs nicht erfüllt, ist dessen Verweigerung ohne Weiteres mit Art. 8 EMRK kompatibel (E. 5). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ergangen (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00012
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00012 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.09.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Rechtsmissbrauch] Es liegen gewichtige Indizien vor, die für eine Scheinehe sprechen. Der Beschwerdeführerin gelingt der Gegenbeweis nicht (E. 2 f.).
Da die Ehe nachweislich weniger als drei Jahre Bestand hatte, könnte die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG selbst dann keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, wenn sich eine Scheinehe nicht erhärten liesse bzw. sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich auf Art. 50 AIG berufen würde (E. 4). Dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen in der Schweiz aufenthaltsberechtigtem Vater in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng ist bzw. inwieweit sie tatsächlich gelebt wird, ist nicht erstellt.
Auch liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nahelegen. Sind die Voraussetzungen des umgekehrten Familiennachzugs nicht erfüllt, ist dessen Verweigerung ohne Weiteres mit Art. 8 EMRK kompatibel (E. 5). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ergangen (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWEISLAST DREIJAHRESFRIST NACHEHELICHER HÄRTEFALL RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 51 Abs. II lit. a AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 9 KRK Art. 18 KRK · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3