Serbian Widow's Failed Family Reunification Appeal Over Dependency Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA widowed applicant from Serbia, residing in Italy for over 35 years before moving to live with one of her two daughters in the jurisdiction in 2017, appealed the refusal of a residence permit based on family reunification, claiming dependency and care needs warranting protection of family life. The court dismissed the appeal because the applicant failed to substantiate a pre-existing dependency relationship beyond mere financial need, thereby negating the right to residency based on family life, and also failed to demonstrate the necessary personal ties to the jurisdiction or sufficient financial means required for a pensioner's permit; however, the court mandated that any subsequent deportation must account for the applicant's health condition, including suicidal ideation, through careful execution planning.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme/Familiennachzug | Verweigerung des Familiennachzugs mangels vorbestehendem Abhängigkeitsverhältnis. [Die verwitwete und aus Serbien stammende Beschwerdeführerin lebte über 35 Jahre in Italien, zog 2017 zu einer ihrer beiden hier lebenden Töchtern und ersuchte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie macht geltend, betreuungs- und pflegebedürftig zu sein und deshalb in einem konventions- und verfassungsmässig geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Töchter zu stehen. Eine Rückkehr nach Italien sei ihr nicht zuzumuten, da ihre ganze Familie in der Schweiz lebe. Zudem deutet sie an, dass die als Rentnerin zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zuzulassen sei.]. Die Beschwerdeführerin vermag ein besonderes, vorbestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Töchtern nicht substanziiert zu belegen und ist höchstens in finanzieller Hinsicht von diesen abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben entfällt (E. 2.2). Ihre Zulassung als Rentnerin scheitert bereits an einer substanziierten Sachdarstellung, ist doch weder eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz dargelegt noch das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel nachgewiesen worden (E. 2.3). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und von Vollzugshindernissen. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist mit einer sorgfältigen Vorbereitung des Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen (E. 2.4 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited in the list of legal norms, suggesting it was relevant to the substantive ruling regarding family reunification.
This article is cited in the list of legal norms, suggesting it was relevant to the substantive ruling regarding the admission of retirees.
This article is cited in the list of legal norms, suggesting it was relevant to the ruling concerning the right to family life.
This article is cited in the list of legal norms, suggesting it was relevant to the ruling concerning the right to family life.
This article is cited in the list of legal norms, suggesting it was relevant to the substantive ruling.
This article is cited in the list of legal norms, suggesting it was relevant to the substantive ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00005
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219025&W10_KEY=13317063&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00005 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.02.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme/Familiennachzug · Verweigerung des Familiennachzugs mangels vorbestehendem Abhängigkeitsverhältnis. [Die verwitwete und aus Serbien stammende Beschwerdeführerin lebte über 35 Jahre in Italien, zog 2017 zu einer ihrer beiden hier lebenden Töchtern und ersuchte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Sie macht geltend, betreuungs- und pflegebedürftig zu sein und deshalb in einem konventions- und verfassungsmässig geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Töchter zu stehen. Eine Rückkehr nach Italien sei ihr nicht zuzumuten, da ihre ganze Familie in der Schweiz lebe. Zudem deutet sie an, dass die als Rentnerin zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zuzulassen sei.]. Die Beschwerdeführerin vermag ein besonderes, vorbestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Töchtern nicht substanziiert zu belegen und ist höchstens in finanzieller Hinsicht von diesen abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben entfällt (E. 2.2).
Ihre Zulassung als Rentnerin scheitert bereits an einer substanziierten Sachdarstellung, ist doch weder eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz dargelegt noch das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel nachgewiesen worden (E. 2.3). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und von Vollzugshindernissen. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist mit einer sorgfältigen Vorbereitung des Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen (E. 2.4 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG HÄRTEFALL ITALIEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNERBEWILLIGUNG SERBIEN SUIZID SUIZIDALITÄT SUIZIDGEFAHR SUIZIDGEFÄHRDUNG · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 13 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 25 VZAE Art. 31 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3