Street Project Access Dispute Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a street project decision, finding that it did not directly affect the petitioner's property access. The petitioner failed to adequately justify why a proposed solution involving relocating a parking post and providing a key was impractical, and any future assessment of property access due to significant construction changes would fall under the municipality's purview, not the respondent's. Furthermore, the petitioner did not establish a legal interest in challenging the absence of an arrow symbol at an intersection, leading to the dismissal of this aspect of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt Die Zugänglichkeit der Parzelle des Beschwerdeführers wird durch das Strassenprojekt nicht unmittelbar tangiert. Weshalb die vom Beschwerdegegner vorgeschlagene Lösung der Versetzung eines Abstellpfostens durch die Gemeinde samt Aushändigung eines Schlüssels an den Beschwerdeführer nicht praktikabel sein sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Eine allfällige zukünftige Überprüfung der Erschliessung der Parzelle des Beschwerdeführers im Falle von wesentlichen baulichen Änderungen obläge sodann grundsätzlich nicht dem Beschwerdegegner, sondern der Gemeinde (E. 2.2). Inwiefern der Beschwerdeführer durch das ebenfalls bereits in der Einsprache beanstandete Fehlen eines Pfeilsymbols bei einer Einmündung beschwert sein könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Mithin fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00004
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt Die Zugänglichkeit der Parzelle des Beschwerdeführers wird durch das Strassenprojekt nicht unmittelbar tangiert. Weshalb die vom Beschwerdegegner vorgeschlagene Lösung der Versetzung eines Abstellpfostens durch die Gemeinde samt Aushändigung eines Schlüssels an den Beschwerdeführer nicht praktikabel sein sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht.
Eine allfällige zukünftige Überprüfung der Erschliessung der Parzelle des Beschwerdeführers im Falle von wesentlichen baulichen Änderungen obläge sodann grundsätzlich nicht dem Beschwerdegegner, sondern der Gemeinde (E. 2.2). Inwiefern der Beschwerdeführer durch das ebenfalls bereits in der Einsprache beanstandete Fehlen eines Pfeilsymbols bei einer Einmündung beschwert sein könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Mithin fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.
· --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNG STRASSENPROJEKT ZUFAHRT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4