Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00833 • VG ZH VB.2018.00833 KI-generiert

Appeal Regarding Conditional Release for Schizophrenic Offender Denied Due to Medication Non-Adherence Risk

Geschäftsnummer VB.2018.00833
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court reviewed an appeal concerning conditional release from an inpatient measure imposed on an individual diagnosed with paranoid schizophrenia, posing a risk of reoffending linked to the condition, noting that while medication offers a positive legal prognosis, the appellant currently lacks sufficient stability and insight to ensure continued adherence to medication upon release, thereby clouding the legal prognosis and precluding conditional release at this time, although the measure itself was not deemed futile given the appellant's cooperation and modest therapeutic progress, leading to the dismissal of the appeal and the determination that placement in a residential facility was premature.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme | Stationäre Massnahme: bedingte Entlassung/Aufhebung Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie, und es besteht die Gefahr erneuter Straftaten in Zusammenhang mit dieser Gesundheitsbeeinträchtigung. Eine medikamentöse Behandlung ist geeignet, positive legalprognostische Auswirkungen zu zeigen (E. 3.1.1). Es ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer noch nicht genügend stabil ist und zu wenig Krankheitseinsicht zeigt, als dass er die Medikamenteneinnahme auch in Freiheit fortführen würde. Die Legalprognose ist deshalb getrübt. Sein Gesundheitszustand erlaubt eine bedingte Entlassung zurzeit nicht. Gleichzeitig erweist sich die Massnahme nicht als aussichtslos. Der Beschwerdeführer ist kooperativ und nimmt an den Therapien teil; es zeigen sich bescheidene Fortschritte (E. 3.2). Eine Unterbringung in einem Wohnheim erweist sich als verfrüht (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
bedingte Entlassung paranoide Schizophrenie Wiederholungsgefahr therapeutische Massnahme psychiatrische Unterbringung ambulante Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62c Abs. I lit. a StGB

This article likely contains the basis for the court's decision regarding conditional release (or the lack thereof) in relation to the defendant's dangerousness or health status, as this provision is listed among the legal norms.

Art. 59 StGB

This article is cited, suggesting it pertains to the legal framework governing the measure being reviewed (the sentence or placement).

Art. 62 Abs. I StGB

This article is cited and likely relates to the general conditions or possibility of conditional release, though the primary ground seems tied to Art. 62c.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00833

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00833 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme · Stationäre Massnahme: bedingte Entlassung/Aufhebung Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie, und es besteht die Gefahr erneuter Straftaten in Zusammenhang mit dieser Gesundheitsbeeinträchtigung.

Eine medikamentöse Behandlung ist geeignet, positive legalprognostische Auswirkungen zu zeigen (E. 3.1.1). Es ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer noch nicht genügend stabil ist und zu wenig Krankheitseinsicht zeigt, als dass er die Medikamenteneinnahme auch in Freiheit fortführen würde. Die Legalprognose ist deshalb getrübt. Sein Gesundheitszustand erlaubt eine bedingte Entlassung zurzeit nicht. Gleichzeitig erweist sich die Massnahme nicht als aussichtslos. Der Beschwerdeführer ist kooperativ und nimmt an den Therapien teil; es zeigen sich bescheidene Fortschritte (E. 3.2).

Eine Unterbringung in einem Wohnheim erweist sich als verfrüht (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG DER MASSNAHME AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG LEGALPROGNOSE MEDIKAMENTÖSE BEHANDLUNG STATIONÄRE MASSNAHME STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL · Rechtsnormen: · Art. 59 StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62c Abs. I lit. a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3