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VB.2018.00830 • VG ZH VB.2018.00830 KI-generiert

Appellant Seeks Reopening of Closed Appeals and Revision of Final Rulings

Geschäftsnummer VB.2018.00830
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a district council decision denying his request to reopen several final administrative appeal decisions, also seeking the "revision" of final administrative court rulings; the administrative court dismissed the appeal because the prior proceedings the appellant sought to reopen were closed by withdrawal and had become legally binding without a timely appeal, and the appellant failed to present any valid grounds for revision, further indicating a misunderstanding of revision as an ordinary appeal, thereby affirming the lower authority's correct dismissal of the revision request and declining to consider the unrelated requests concerning the court's prior decisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wiederaufnahme rechtskräftiger Verfahren (Revision). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen Entscheid des Bezirksrats, der seinen Antrag auf Wiederaufnahme mehrerer rechtskräftig entschiedener Rekursverfahren bzw. "Revision" abwies. In seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht stellt er überdies "Revisionsbegehren" gegen verschiedene ihn betreffende - und ebenfalls bereits rechtskräftige - Entscheide des Verwaltungsgerichts. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, keine Sistierung (E. 1). Ausstandsbegehren gegen eine Verwaltungsrichterin, welche bereits in andere den Beschwerdeführer betreffende Entscheiden involviert war (E. 2). Grundlagen zur Revision (E. 4.1). Die Beschwerdeverfahren, deren "Revision" der Beschwerdeführer beantragt, wurden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer unterliess die Einlegung eines Rechtsmittels hiergegen. Zudem legte er keine Revisionsgründe dar (E. 4.2-3). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Revision dem Sinn nach als ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen unterinstanzlichen Entscheid nach deutschem Recht zu verstehen scheint, weshalb insofern nicht darauf einzutreten wäre (E. 4.4). Auch die Vorinstanz wies sein Revisionsbegehren zu Recht ab (E. 5). Die weiteren Beschwerdeanträge sind nicht Prozessthema (E. 6). Abweisung UP/URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Nichteintreten, soweit der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts stellen wollte.

Schlagwörter

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Wiederaufnahme des Verfahrens Revisionsgründe Rückzug des Revisionsgesuchs administrative Entlassung Normenkontrolle Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 86c VRG

This provision is implicitly related to the dismissal of the appeal regarding the request for the taking of evidence, though the main ground is related to the inadmissibility/merits of the revision request.

§ 86b VRG

This provision is implicitly related to the dismissal of the appeal regarding the request for staying the proceedings, though the main ground is related to the inadmissibility/merits of the revision request.

§ 86a VRG

This provision is cited in the context of the court's review regarding the requests for taking evidence, which the court ruled upon.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00830

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00830 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.08.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Wiederaufnahme rechtskräftiger Verfahren (Revision). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen Entscheid des Bezirksrats, der seinen Antrag auf Wiederaufnahme mehrerer rechtskräftig entschiedener Rekursverfahren bzw. "Revision" abwies.

In seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht stellt er überdies "Revisionsbegehren" gegen verschiedene ihn betreffende - und ebenfalls bereits rechtskräftige - Entscheide des Verwaltungsgerichts. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, keine Sistierung (E. 1). Ausstandsbegehren gegen eine Verwaltungsrichterin, welche bereits in andere den Beschwerdeführer betreffende Entscheiden involviert war (E. 2). Grundlagen zur Revision (E. 4.1). Die Beschwerdeverfahren, deren "Revision" der Beschwerdeführer beantragt, wurden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und sind in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer unterliess die Einlegung eines Rechtsmittels hiergegen. Zudem legte er keine Revisionsgründe dar (E. 4.2-3). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Revision dem Sinn nach als ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen unterinstanzlichen Entscheid nach deutschem Recht zu verstehen scheint, weshalb insofern nicht darauf einzutreten wäre (E. 4.4). Auch die Vorinstanz wies sein Revisionsbegehren zu Recht ab (E. 5). Die weiteren Beschwerdeanträge sind nicht Prozessthema (E. 6). Abweisung UP/URB (E. 7).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Nichteintreten, soweit der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts stellen wollte. · --- · Stichworte: · AUSSTANDSBEGEHREN RECHTSKRAFT REVISION REVISIONSGRÜNDE SISTIERUNGSGESUCH WIEDERAUFNAHME WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 86a VRG § 86b VRG § 86c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3