Family Reunification Appeal After Removal Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning family reunification following a final decision in 2016 that ordered the appellant's removal from the country and imposed a ten-year entry ban, ruling that a prior criminal conviction does not automatically preclude a residence permit but that new applications cannot perpetually challenge final decisions. The court reasoned that a re-evaluation of a family reunification claim is warranted if five years have passed since the final removal decision without a new danger to public safety emerging, or if there has been a substantial change in circumstances; however, in this case, neither the passage of time nor any significant change in the situation justified a new balancing of interests against the existing public interest in exclusion, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [Der Beschwerdeführer wurde im April 2016 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und ihm wurde eine zehnjährige Einreisesperre auferlegt.] Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die betroffene Person seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids und ihrer Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen; eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (zum Ganzen E. 2.3). Hier liegt ein Anspruch auf Neubeurteilung weder aufgrund des Zeitablaufs noch wegen veränderter Situation vor. Damit ist keine neue Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der wesentlich geänderte Umstand in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (E. 2.4). Abweisung.
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KI-generiertThis provision likely forms the basis for the refusal or non-granting of the residence permit, leading to the final dismissal of the appeal.
This provision likely forms the basis for the refusal or non-granting of the residence permit, leading to the final dismissal of the appeal.
This provision is cited regarding the grounds for residence permits, which is relevant to the overall denial.
This provision is cited regarding grounds related to expulsion or prohibition of entry, relevant to the underlying situation.
This provision concerns the right to family life, which was weighed against public interest in the final decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00827
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00827 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Der Beschwerdeführer wurde im April 2016 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und ihm wurde eine zehnjährige Einreisesperre auferlegt.] Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen.
Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die betroffene Person seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids und ihrer Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen; eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (zum Ganzen E. 2.3).
Hier liegt ein Anspruch auf Neubeurteilung weder aufgrund des Zeitablaufs noch wegen veränderter Situation vor. Damit ist keine neue Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der wesentlich geänderte Umstand in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUF NEUBEURTEILUNG EINREISESPERRE ENTFERNUNGSMASSNAHME FAMILIENLEBEN NEUBEURTEILUNG RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG WEGWEISUNG WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE ZEITABLAUF · Rechtsnormen:
· Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2