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VB.2018.00824 • VG ZH VB.2018.00824 KI-generiert

Residence Permit Revocation Appeal Based on Worker Status under FMPA

Geschäftsnummer VB.2018.00824
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning the revocation of a residence permit for an EU/EFTA national, where the core issue was whether the appellant qualified as a "worker" under the Free Movement of Persons Agreement (FMPA) at the time of the decision. The court reasoned that the appellant did meet the definition of a worker under the FMPA due to genuine and effective employment, thereby establishing a right of residence under Article 6(1) of Annex I of the FMPA. Consequently, the court upheld the appeal, quashed the previous decision regarding the permit revocation and associated costs, and ordered the extension of the appellant's residence permit, also maintaining the derived permit for the co-appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) | [freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff] Die Beschwerdeführerin ist im Urteilszeitpunkt Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn. Sie kann aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA einen Aufenthaltsanspruch ableiten. (E. 4.2 - 4.4). Ungeachtet der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin hätte die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen. Daher ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist zu verlängern und dem Beschwerdeführer ist die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zu belassen (E. 4.5 f.). Abweisung uRB (E. 5.2). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Freizügigkeit der Arbeitnehmer Arbeitnehmerstatus Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. I Anhang I FZA

The court ruled that the appellant could derive a right of residence from this article because she was an employee in the sense of the free movement of persons agreement.

§ 16 Abs. II VRG

This provision was cited in the context of the overall ruling, which included the annulment of the cantonal cost decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00824

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00824 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) · [freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff] Die Beschwerdeführerin ist im Urteilszeitpunkt Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn. Sie kann aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA einen Aufenthaltsanspruch ableiten. (E. 4.2 - 4.4). Ungeachtet der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin hätte die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen.

Daher ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist zu verlängern und dem Beschwerdeführer ist die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zu belassen (E. 4.5 f.). Abweisung uRB (E. 5.2). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA ECHTE UND TATSÄCHLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT ZWEITER ARBEITSMARKT · Rechtsnormen: · Art. 4 FZA Art. 4 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA § 16 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3