Residence Permit Revocation Appeal Based on Worker Status under FMPA
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the revocation of a residence permit for an EU/EFTA national, where the core issue was whether the appellant qualified as a "worker" under the Free Movement of Persons Agreement (FMPA) at the time of the decision. The court reasoned that the appellant did meet the definition of a worker under the FMPA due to genuine and effective employment, thereby establishing a right of residence under Article 6(1) of Annex I of the FMPA. Consequently, the court upheld the appeal, quashed the previous decision regarding the permit revocation and associated costs, and ordered the extension of the appellant's residence permit, also maintaining the derived permit for the co-appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) | [freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff] Die Beschwerdeführerin ist im Urteilszeitpunkt Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn. Sie kann aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA einen Aufenthaltsanspruch ableiten. (E. 4.2 - 4.4). Ungeachtet der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin hätte die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen. Daher ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist zu verlängern und dem Beschwerdeführer ist die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zu belassen (E. 4.5 f.). Abweisung uRB (E. 5.2). Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ruled that the appellant could derive a right of residence from this article because she was an employee in the sense of the free movement of persons agreement.
This provision was cited in the context of the overall ruling, which included the annulment of the cantonal cost decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00824
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00824 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) · [freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff] Die Beschwerdeführerin ist im Urteilszeitpunkt Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn. Sie kann aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA einen Aufenthaltsanspruch ableiten. (E. 4.2 - 4.4). Ungeachtet der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin hätte die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen.
Daher ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist zu verlängern und dem Beschwerdeführer ist die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zu belassen (E. 4.5 f.). Abweisung uRB (E. 5.2). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA ECHTE UND TATSÄCHLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT ZWEITER ARBEITSMARKT · Rechtsnormen: · Art. 4 FZA Art. 4 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA § 16 Abs. II VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3