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VB.2018.00823 • VG ZH VB.2018.00823 KI-generiert

Refusal of Residence Permit Upheld Due to Late Family Reunification Application

Geschäftsnummer VB.2018.00823
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against the refusal of a residence permit based on late application for family reunification for a minor son, determining that reinstatement of the deadline was not warranted. The court reasoned that although the applicant, soon to be sixteen, spent his formative years and schooling abroad, posing foreseeable difficulties for impending vocational training which weighed against the child's best interest, a holistic review revealed no "important family reasons" under the relevant law to justify the late family reunification. Furthermore, the court found no grounds for granting the permit under discretionary assessment or as a hardship case, concluding that compliance with the expulsion order was reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [nachträglicher Familiennachzug des minderjährigen Sohnes; wichtige familiäre Gründe; Kindeswohl] Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde verspätet gestellt. Eine Fristwiederherstellung kommt nicht in Betracht (E. 4.2 f.). Nachdem der bald 16-jährige Beschwerdeführer im Heimatland aufgewachsen, dort seine prägenden Kindheitsjahre verbracht und die Schule besucht hat, sind erhebliche Schwierigkeiten bei der anstehenden beruflichen Ausbildung absehbar, was dem Kindeswohl klar entgegensteht. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände sind keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug zu begründen vermöchten (E. 5). Der Familiennachzug ist weder in Anwendung des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AIG) noch unter dem Titel einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 AIG) zuzulassen. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ausweisungsgrund Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wichtige familiäre Gründe Verwaltungskonformität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 4 AIG

The court found no important family reasons within the meaning of this article to justify the subsequent family reunification.

Art. 96 Abs. 1 AIG

The court ruled that family reunification could not be permitted based on the proper discretion provided for in this article.

Art. 30 Abs. 1 AIG

The court ruled that family reunification could not be permitted under the heading of a hardship permit based on this article.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly cited in the visible dispositive excerpt provided, this is the standard provision for imposing court costs in appeals to the Federal Supreme Court (implied by the general nature of such decisions and common structure when costs are involved).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00823

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00823 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [nachträglicher Familiennachzug des minderjährigen Sohnes; wichtige familiäre Gründe; Kindeswohl] Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde verspätet gestellt. Eine Fristwiederherstellung kommt nicht in Betracht (E. 4.2 f.).

Nachdem der bald 16-jährige Beschwerdeführer im Heimatland aufgewachsen, dort seine prägenden Kindheitsjahre verbracht und die Schule besucht hat, sind erhebliche Schwierigkeiten bei der anstehenden beruflichen Ausbildung absehbar, was dem Kindeswohl klar entgegensteht. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände sind keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug zu begründen vermöchten (E. 5). Der Familiennachzug ist weder in Anwendung des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AIG) noch unter dem Titel einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 AIG) zuzulassen.

Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG KINDESWOHL NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 44 Abs. I AIG Art. 47 Abs. I AIG Art. 83 Abs. IV AIG Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Zus. 73 VZAE Art. 73 VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3