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VB.2018.00822 • VG ZH VB.2018.00822 KI-generiert

Extension of Protection Measures Upheld Despite Procedural Flaw in Initial Extension

Geschäftsnummer VB.2018.00822
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed a complaint concerning the extension of protection measures under the Protection Against Violence Act, specifically a restraining order and contact prohibition regarding children, because the initial extension was granted based on the complainant's withdrawal of a request for annulment, which did not cause the complainant any legal disadvantage, and further determined that the lower court justifiably found the continuation of danger credible based on the protected party's statements and the threat to the children's psychological integrity, thus upholding the measures while granting the appellant's request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180007 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Da die infrage stehenden Schutzmassnahmen aufgrund des Gesuchs der Beschwerdegegnerin verlängert wurden, erwachsen dem Beschwerdeführer allein aufgrund des Vormerks des Rückzugs seines Gesuchs um Aufhebung der Schutzmassnahmen keine Nachteile. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 4.1). Soweit sie den Rückzug seines Gesuchs zum Gegenstand hatte, erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers durch den Haftrichter überwiegend mittels Suggestivfragen, und aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers ist fraglich, ob von einem Rückzug seines Gesuchs gesprochen werden kann. Dies kann jedoch offenbleiben. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, wenn er nun die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots betreffend die Kinder anficht. Da der Haftrichter unabhängig vom vermeintlichen Rückzug erwog, dass eine Verlängerung der Schutzmassnahmen angezeigt sei, seine Fragen an den Beschwerdeführer hinsichtlich der den Schutzmassnahmen zugrundeliegenden Gegebenheiten und Ereignissen nicht zu beanstanden sind bzw. sich dessen Antworten insofern verwerten lassen und der Sachverhalt damit genügend erstellt ist, können die Anträge des Beschwerdeführers auch geprüft werden (E. 4.2). Der Haftrichter durfte die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachten und von einem Fortbestand der Gefährdung ihrerseits ausgehen (E. 6.1). Ebenso durfte der Haftrichter von einer Gefährdung der psychischen Integrität der Kinder ausgehen und diese als gefährdete Personen einstufen sowie den Fortbestand der Gefährdung bejahen (E. 6.2). Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Verwaltungsbeschwerde Rücknahme der Verwaltungsverfügung Prozesshandlung Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

This provision is cited alongside Art. 2 Abs. I lit. a GSG, indicating it forms the legal basis for the court's final decision regarding the protection measures.

Art. 2 Abs. I lit. a GSG

This provision is cited alongside Art. 10 Abs. I GSG, indicating it forms the legal basis for the court's final decision regarding the protection measures.

Art. 8.2

The court granted the appellant's request for free legal aid (unentgeltliche Prozessführung) under this specific point in the reasoning.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00822

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00822 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180007 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Da die infrage stehenden Schutzmassnahmen aufgrund des Gesuchs der Beschwerdegegnerin verlängert wurden, erwachsen dem Beschwerdeführer allein aufgrund des Vormerks des Rückzugs seines Gesuchs um Aufhebung der Schutzmassnahmen keine Nachteile.

Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 4.1). Soweit sie den Rückzug seines Gesuchs zum Gegenstand hatte, erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers durch den Haftrichter überwiegend mittels Suggestivfragen, und aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers ist fraglich, ob von einem Rückzug seines Gesuchs gesprochen werden kann. Dies kann jedoch offenbleiben. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, wenn er nun die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots betreffend die Kinder anficht.

Da der Haftrichter unabhängig vom vermeintlichen Rückzug erwog, dass eine Verlängerung der Schutzmassnahmen angezeigt sei, seine Fragen an den Beschwerdeführer hinsichtlich der den Schutzmassnahmen zugrundeliegenden Gegebenheiten und Ereignissen nicht zu beanstanden sind bzw. sich dessen Antworten insofern verwerten lassen und der Sachverhalt damit genügend erstellt ist, können die Anträge des Beschwerdeführers auch geprüft werden (E. 4.2). Der Haftrichter durfte die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachten und von einem Fortbestand der Gefährdung ihrerseits ausgehen (E. 6.1).

Ebenso durfte der Haftrichter von einer Gefährdung der psychischen Integrität der Kinder ausgehen und diese als gefährdete Personen einstufen sowie den Fortbestand der Gefährdung bejahen (E. 6.2). Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTSSCHUTZINTERESSE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3