Algerian National Deportation Detention Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the detention of an Algerian national pending deportation, finding that the grounds for detention under Article 76(1)(b)(3) and (4) of the Federal Act on Foreign Nationals were met. The court reasoned that the individual was recognized by Algerian authorities and that his forced repatriation via commercial flight was not impossible under the bilateral agreement, rejecting arguments based on events preceding the agreement. Furthermore, the court found no violation of the right to legal representation, as the detention judge made multiple unsuccessful attempts to contact the individual's lawyer, and it is the lawyer's responsibility to ensure availability for court proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft (GI 180300-L) | Ausschaffungshaft für algerischen Staatsangehörigen; Haftanhörung ohne Rechtsvertretung. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG wurde zu Recht bejaht (E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist von den algerischen Behörden anerkannt. Seine zwangsweise Rückführung mittels Linienflug ist gestützt auf das zwischenstaatliche Abkommen nicht unmöglich. Die heutige Undurchführbarkeit der Rückführung lässt sich überdies nicht mit Ereignissen belegen, welche sich vor Inkrafttreten des zwischenstaatlichen Abkommens im Jahr 2007 zutrugen (E. 4.2). Der Haftrichter versuchte im Vorfeld der Haftanhörung mehrmals an zwei aufeinderfolgenden Tagen, aber letztlich erfolglos, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu erreichen. Da Anwälte die Erreichbarkeit namentlich für das Gericht zu gewährleisten haben, ist dieser Umstand nicht dem Haftrichter anzulasten. Eine Verletzung von Art. 29 BV ist zu verneinen (E. 5.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed that the grounds for detention under these provisions were validly established.
The court found no violation of this provision regarding the right to legal representation during the detention hearing.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00814
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00814 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.01.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (GI 180300-L) · Ausschaffungshaft für algerischen Staatsangehörigen; Haftanhörung ohne Rechtsvertretung. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG wurde zu Recht bejaht (E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist von den algerischen Behörden anerkannt.
Seine zwangsweise Rückführung mittels Linienflug ist gestützt auf das zwischenstaatliche Abkommen nicht unmöglich. Die heutige Undurchführbarkeit der Rückführung lässt sich überdies nicht mit Ereignissen belegen, welche sich vor Inkrafttreten des zwischenstaatlichen Abkommens im Jahr 2007 zutrugen (E. 4.2). Der Haftrichter versuchte im Vorfeld der Haftanhörung mehrmals an zwei aufeinderfolgenden Tagen, aber letztlich erfolglos, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu erreichen. Da Anwälte die Erreichbarkeit namentlich für das Gericht zu gewährleisten haben, ist dieser Umstand nicht dem Haftrichter anzulasten.
Eine Verletzung von Art. 29 BV ist zu verneinen (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALGERIEN AUSSCHAFFUNGSHAFT FALSCHADRESSIERUNG HAFTANHÖRUNG TELEFONISCHER KONTAKTVERSUCH UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERTAUCHENSGEFAHR WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. 1 AuG Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG Art. 80 Abs. 2 AuG Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG Art. 81 Abs. 1 AuG Art. 29 Abs. 3 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3