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VB.2018.00814 • VG ZH VB.2018.00814 KI-generiert

Algerian National Deportation Detention Upheld

Geschäftsnummer VB.2018.00814
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the detention of an Algerian national pending deportation, finding that the grounds for detention under Article 76(1)(b)(3) and (4) of the Federal Act on Foreign Nationals were met. The court reasoned that the individual was recognized by Algerian authorities and that his forced repatriation via commercial flight was not impossible under the bilateral agreement, rejecting arguments based on events preceding the agreement. Furthermore, the court found no violation of the right to legal representation, as the detention judge made multiple unsuccessful attempts to contact the individual's lawyer, and it is the lawyer's responsibility to ensure availability for court proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI 180300-L) | Ausschaffungshaft für algerischen Staatsangehörigen; Haftanhörung ohne Rechtsvertretung. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG wurde zu Recht bejaht (E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist von den algerischen Behörden anerkannt. Seine zwangsweise Rückführung mittels Linienflug ist gestützt auf das zwischenstaatliche Abkommen nicht unmöglich. Die heutige Undurchführbarkeit der Rückführung lässt sich überdies nicht mit Ereignissen belegen, welche sich vor Inkrafttreten des zwischenstaatlichen Abkommens im Jahr 2007 zutrugen (E. 4.2). Der Haftrichter versuchte im Vorfeld der Haftanhörung mehrmals an zwei aufeinderfolgenden Tagen, aber letztlich erfolglos, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu erreichen. Da Anwälte die Erreichbarkeit namentlich für das Gericht zu gewährleisten haben, ist dieser Umstand nicht dem Haftrichter anzulasten. Eine Verletzung von Art. 29 BV ist zu verneinen (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft ausländische Staatsangehörige Heimschaffung Rechte der inhaftierten Person hängiges Verfahren Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 BV
The court found no violation of this provision regarding the right to legal representation during the detention hearing.
Art. 76 Abs. 1 AuG
· --- · Stichworte: · ALGERIEN AUSSCHAFFUNGSHAFT FALSCHADRESSIERUNG HAFTANHÖRUNG TELEFONISCHER KONTAKTVERSUCH UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERTAUCHENSGEFAHR WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. 1 AuG Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG
1 AuG Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG Art.
Art. 80 Abs. 2 AuG
b AuG Art. 80 Abs. 2 AuG Art.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
2 AuG Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG Art.
Art. 81 Abs. 1 AuG
a AuG Art. 81 Abs. 1 AuG Art.
Art. 29 Abs. 3 BV
1 AuG Art. 29 Abs. 3 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
The court confirmed that the grounds for detention under these provisions were validly established.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

The court confirmed that the grounds for detention under these provisions were validly established.

Art. 29 BV

The court found no violation of this provision regarding the right to legal representation during the detention hearing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00814

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00814 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.01.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (GI 180300-L) · Ausschaffungshaft für algerischen Staatsangehörigen; Haftanhörung ohne Rechtsvertretung. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG wurde zu Recht bejaht (E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist von den algerischen Behörden anerkannt.

Seine zwangsweise Rückführung mittels Linienflug ist gestützt auf das zwischenstaatliche Abkommen nicht unmöglich. Die heutige Undurchführbarkeit der Rückführung lässt sich überdies nicht mit Ereignissen belegen, welche sich vor Inkrafttreten des zwischenstaatlichen Abkommens im Jahr 2007 zutrugen (E. 4.2). Der Haftrichter versuchte im Vorfeld der Haftanhörung mehrmals an zwei aufeinderfolgenden Tagen, aber letztlich erfolglos, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu erreichen. Da Anwälte die Erreichbarkeit namentlich für das Gericht zu gewährleisten haben, ist dieser Umstand nicht dem Haftrichter anzulasten.

Eine Verletzung von Art. 29 BV ist zu verneinen (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALGERIEN AUSSCHAFFUNGSHAFT FALSCHADRESSIERUNG HAFTANHÖRUNG TELEFONISCHER KONTAKTVERSUCH UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERTAUCHENSGEFAHR WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. 1 AuG Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG Art. 80 Abs. 2 AuG Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG Art. 81 Abs. 1 AuG Art. 29 Abs. 3 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3