Italian Citizens' Right to Residence Under AFMP
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo Italian citizens, one an adult and the other a minor attending first grade, entered the jurisdiction in 2013 and have been receiving social assistance since 2014, leading to a dispute over their right to residence under the Agreement on the Free Movement of Persons (AFMP). The court reasoned that the adult never established genuine and effective employment required to qualify as a worker under AFMP law and thus could not derive a right of residence from that status, nor could the child derive an independent right of residence, as continuing her schooling in her home country was deemed feasible; consequently, the court found no infringement of the right to family life, saw no compelling hardship case, and dismissed the appeal against the denial of residence permits.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Niederlassungsbewilligung | [Freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff; Der Beschwerdeführerin kam während des gesamten Aufenthalts nie Arbeitnehmereigenschaft zu] Die Beschwerdeführerinnen, italienische Staatsbürgerinnen, kamen im März 2013 in die Schweiz und beziehen seit Februar 2014 Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin 1 belegt nicht, dass sie während ihres Aufenthalts je eine echte und tatsächliche Tätigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeübt hätte. Im Zeitpunkt des Urteils übt sie ebenfalls keine solche Tätigkeit aus. Sie galt daher nie als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn und kann aus Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht ableiten. So kommt auch der Beschwerdeführerin 2 kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu (E. 3). Die Beschwerdeführerin 2 besucht das erste Schuljahr. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ihr zugemutet werden, die Ausbildung im Heimatland fortzusetzen. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht kann sie gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nicht beanspruchen (E. 4). Das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ist nicht berührt (E. 5). Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es liegt kein Härtefall vor, zumal ein solcher nicht behauptet wird, und Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich (E. 6). Abweisung des uR-Gesuchs aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThe main ground for dismissing the appeal is that the appellant could not derive a right of residence based on this article because she never held employee status under the Agreement on the Free Movement of Persons.
The appeal was dismissed as the derivative right of residence for the second appellant (child) cannot be claimed based on this provision because she can continue her education in her home country.
This provision was cited in conjunction with Art. 4 FZA as the basis from which the appellant could not derive a right of residence.
Cited in the reasoning regarding the right to respect for private and family life, but not explicitly used in the final dispositive orders.
Cited in the reasoning regarding the right to respect for private and family life, but not explicitly used in the final dispositive orders.
Used to justify the rejection of the application for legal aid due to the obvious hopelessness of the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00813
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00813 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.02.2020 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Niederlassungsbewilligung · [Freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff;
Der Beschwerdeführerin kam während des gesamten Aufenthalts nie Arbeitnehmereigenschaft zu] Die Beschwerdeführerinnen, italienische Staatsbürgerinnen, kamen im März 2013 in die Schweiz und beziehen seit Februar 2014 Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin 1 belegt nicht, dass sie während ihres Aufenthalts je eine echte und tatsächliche Tätigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeübt hätte. Im Zeitpunkt des Urteils übt sie ebenfalls keine solche Tätigkeit aus. Sie galt daher nie als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn und kann aus Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht ableiten.
So kommt auch der Beschwerdeführerin 2 kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu (E. 3). Die Beschwerdeführerin 2 besucht das erste Schuljahr. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ihr zugemutet werden, die Ausbildung im Heimatland fortzusetzen. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht kann sie gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nicht beanspruchen (E. 4). Das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ist nicht berührt (E. 5). Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es liegt kein Härtefall vor, zumal ein solcher nicht behauptet wird, und Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich (E. 6).
Abweisung des uR-Gesuchs aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT AUFENTHALTSZWECK AUSBILDUNG FAMILIENLEBEN UNTERRICHT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 96 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. III BV Art. 8 EMRK Art. 4 FZA Art. 3 Abs. VI Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3