Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00809 • VG ZH VB.2018.00809 KI-generiert

Building Permit Rejection Upheld Due to Excessive Agricultural Storage

Geschäftsnummer VB.2018.00809
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the rejection of a building permit and exception permit for a new construction in an agricultural zone because the proposed storage space was deemed excessive for the applicant's operation, lacking demonstrable operational necessity and thus violating zoning compliance unless it could be accommodated in an existing building. The court reasoned that the applicant failed to adequately examine the feasibility of utilizing existing structures initially, and it is not the role of the appellate courts to perform the necessary planning evaluations; instead, any arguments against incorporating the space into existing buildings must be presented in a revised building application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung Die Vorinstanzen stellten zu Recht fest, dass die in den Gebäuden vorhandene Remisen- und Lagerfläche für den Betrieb des Beschwerdeführers überdimensioniert sei und es demnach an der betrieblichen Notwendigkeit und damit an der Zonenkonformität des Neubaus fehle, zumindest soweit nicht vorgängig geprüft worden sei, ob der vorgesehene Schafstall in ein bereits bestehendes Gebäude gebaut werden könne (E. 3.3). Die Baudirektion hat vom Beschwerdeführer gemäss den Vorgaben der Rechtsprechung verlangt, zunächst zu prüfen, ob ein Einbau in das bestehende Gebäude möglich ist. Dem ist er teilweise nachgekommen, jedoch erst in den Verfahren vor Baurekursgericht und Verwaltungsgericht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, planerische Überlegungen anzustellen, um beurteilen zu können, auf welche Weise die Mängelbehebung zu erfolgen hat, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Baudirektion hat in Aussicht gestellt, das Projekt gemäss den im Rekursverfahren vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers erneut zu prüfen; Voraussetzung dafür ist jedoch eine entsprechende neue Baueingabe sowie das Bereitstellen der geforderten Angaben und Unterlagen (E. 3.5). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, welche gegen einen Einbau in bestehende Gebäude sprechen, sind somit nicht vor Verwaltungsgericht zu hören, sondern wären im Rahmen eines revidierten Baugesuchs im Einzelnen darzulegen und zu prüfen gewesen (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Landwirtschaftszone Bauzone begründeter Entscheid Einrichtungsbeihilfe neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16a RPG

This provision, among others, is cited in the list of applicable legal norms, implying its use in the underlying legal assessment that led to the final decision.

Art. 16a Abs. I RPG

This provision, among others, is cited in the list of applicable legal norms, implying its use in the underlying legal assessment that led to the final decision.

Art. 16a Abs. II RPG

This provision, among others, is cited in the list of applicable legal norms, implying its use in the underlying legal assessment that led to the final decision.

Art. 22 RPG

This provision, among others, is cited in the list of applicable legal norms, implying its use in the underlying legal assessment that led to the final decision.

Art. 22 Abs. II RPG

This provision, among others, is cited in the list of applicable legal norms, implying its use in the underlying legal assessment that led to the final decision.

Art. 24 RPG

This provision, among others, is cited in the list of applicable legal norms, implying its use in the underlying legal assessment that led to the final decision.

Art. 34 RPV

This provision, among others, is cited in the list of applicable legal norms, implying its use in the underlying legal assessment that led to the final decision.

Art. 34 Abs. I RPV

This provision, among others, is cited in the list of applicable legal norms, implying its use in the underlying legal assessment that led to the final decision.

Art. 34 Abs. IV RPV

This provision, among others, is cited in the list of applicable legal norms, implying its use in the underlying legal assessment that led to the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00809

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00809 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung Die Vorinstanzen stellten zu Recht fest, dass die in den Gebäuden vorhandene Remisen- und Lagerfläche für den Betrieb des Beschwerdeführers überdimensioniert sei und es demnach an der betrieblichen Notwendigkeit und damit an der Zonenkonformität des Neubaus fehle, zumindest soweit nicht vorgängig geprüft worden sei, ob der vorgesehene Schafstall in ein bereits bestehendes Gebäude gebaut werden könne (E. 3.3).

Die Baudirektion hat vom Beschwerdeführer gemäss den Vorgaben der Rechtsprechung verlangt, zunächst zu prüfen, ob ein Einbau in das bestehende Gebäude möglich ist. Dem ist er teilweise nachgekommen, jedoch erst in den Verfahren vor Baurekursgericht und Verwaltungsgericht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, planerische Überlegungen anzustellen, um beurteilen zu können, auf welche Weise die Mängelbehebung zu erfolgen hat, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Baudirektion hat in Aussicht gestellt, das Projekt gemäss den im Rekursverfahren vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers erneut zu prüfen;

Voraussetzung dafür ist jedoch eine entsprechende neue Baueingabe sowie das Bereitstellen der geforderten Angaben und Unterlagen (E. 3.5). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, welche gegen einen Einbau in bestehende Gebäude sprechen, sind somit nicht vor Verwaltungsgericht zu hören, sondern wären im Rahmen eines revidierten Baugesuchs im Einzelnen darzulegen und zu prüfen gewesen (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG BETRIEBLICHE NOTWENDIGKEIT LANDWIRTSCHAFTSZONE NEUBAU UMNUTZUNG · Rechtsnormen:

· Art. 16a RPG Art. 16a Abs. I RPG Art. 16a Abs. II RPG Art. 22 RPG Art. 22 Abs. II RPG Art. 24 RPG Art. 34 RPV Art. 34 Abs. I RPV Art. 34 Abs. IV RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3