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VB.2018.00805 • VG ZH VB.2018.00805 KI-generiert

Appeal Regarding Suspension of Sentence Based on Capacity to Understand Punishment

Geschäftsnummer VB.2018.00805
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner appealed a decision denying a suspension of their sentence, arguing for the necessity of an expert opinion regarding their capacity to understand the punishment. The court reasoned that, based on numerous existing medical reports detailing the petitioner's current physical and psychological condition, a new medical assessment was unnecessary, as the existing documentation sufficiently demonstrated their capacity to understand the sentence. Furthermore, the court found that the petitioner's medical care within the penal system was adequate, and there was no evidence that continued incarceration would seriously endanger their health, noting that medical transfer options remained available. Consequently, the court upheld the finding of capacity to understand the sentence and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafunterbruch | Straf- und Massnahmenvollzug: Strafunterbruch Rechtliche Grundlagen zum Vollzugsunterbruch (E. 3.1 f.). Es besteht vorliegend kein Anspruch auf Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf die Straferstehungsfähigkeit (E. 3.3). Der aktuelle körperliche und psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus zahlreichen ärztlichen Berichten. Eine medizinische Begutachtung drängt sich deshalb nicht auf (E. 4.1). Die medizinische Betreuung im Strafvollzug erweist sich als gut, zumal sich die Beschwerdeführerin auch während des Strafvollzugs regelmässig untersuchen und ihren Gesundheitszustand kontrollieren lassen konnte (E. 4.2). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin durch den weiteren Strafvollzug ernsthaft gefährdet wird. Sodann bestünde jederzeit die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin zur Behandlung in eine psychiatrische Klinik oder ein Spital zu verlegen (E. 4.3). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen deshalb zu Recht von der Straferstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Strafaussetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids medizinisches Gutachten Beweiswürdigung Hafterstehungsfähigkeit Strafmassüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 StGB

This article regarding the suspension of the execution of a sentence (Strafunterbruch) is cited as a legal basis, although the final order leads to the rejection of the appeal concerning this matter.

Art. 92 StGB

This article regarding the modification of execution (Vollzug) is cited as a legal basis, although the final order leads to the rejection of the appeal concerning this matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00805

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00805 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.02.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafunterbruch · Straf- und Massnahmenvollzug: Strafunterbruch Rechtliche Grundlagen zum Vollzugsunterbruch (E. 3.1 f.). Es besteht vorliegend kein Anspruch auf Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf die Straferstehungsfähigkeit (E. 3.3). Der aktuelle körperliche und psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus zahlreichen ärztlichen Berichten.

Eine medizinische Begutachtung drängt sich deshalb nicht auf (E. 4.1). Die medizinische Betreuung im Strafvollzug erweist sich als gut, zumal sich die Beschwerdeführerin auch während des Strafvollzugs regelmässig untersuchen und ihren Gesundheitszustand kontrollieren lassen konnte (E. 4.2). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin durch den weiteren Strafvollzug ernsthaft gefährdet wird. Sodann bestünde jederzeit die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin zur Behandlung in eine psychiatrische Klinik oder ein Spital zu verlegen (E. 4.3).

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen deshalb zu Recht von der Straferstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (E. 4.4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ÄRZTLICHER BERICHT GESUNDHEIT GESUNDHEITSZUSTAND GUTACHTEN HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT MEDIZINISCHE BEHANDLUNG MEDIZINISCHE BETREUUNG MODIFIZIERTER STRAFVOLLZUG STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG STRAFERSTEHUNGSFÄHIGKEIT STRAFUNTERBRUCH VOLLZUGSUNTERBRUCH WICHTIGE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 80 StGB Art. 92 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3