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VB.2018.00804 • VG ZH VB.2018.00804 KI-generiert

Residence Permit Appeal Based on Reverse Family Reunification During Asylum Proceedings

Geschäftsnummer VB.2018.00804
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the denial of a residence permit based on reverse family reunification for an individual cohabiting with a Swiss citizen mother of his child, despite the applicant's pending asylum proceedings. The court reasoned that even with ongoing asylum procedures, the applicant has a right to appeal given the potential claim to a residence permit based on constitutionally protected family life rights concerning his Swiss child. For a claim based on the child's presence, the applicant must demonstrate blameless conduct and particularly close economic and emotional ties with the Swiss child, which would be practically severed upon deportation, and for a consolidated cohabitation, a solidified relationship must be established; finding that the applicant might meet these criteria regarding his daughter and the Swiss mother, the case was remanded for further investigation and a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Umgekehrter Familiennachzug. [Der um Familiennachzug ersuchende Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin liiert, mit welcher er "offiziell" noch nicht zusammenlebt, jedoch ein gemeinsames Schweizer Kind hat]. Auf das Gesuch war trotz einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren einzutreten, da der Beschwerdeführer gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben einen Anspruch auf Bewilligungserteilung geltend macht (E. 1.2). Voraussetzungen eines umgekehrten Familiennachzugs (E. 2.2). Lebt das Schweizer Kind getrennt von seinem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil oder ist die Anwesenheit des Kindes nicht abhängig vom ausländischen Elternteil, hat letzterer nur dann einen konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Anwesenheit, wenn er sich grundsätzlich klaglos verhalten hat und zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen, welche bei einer Wegweisung wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnten (E. 2.2.1). Voraussetzungen eines durch das Recht auf Familienleben geschützten gefestigten Konkubinats (E. 2.3). Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehungen zu seiner Schweizer Tochter und dessen Schweizer Mutter über einen konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (E. 2.4). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 4). Rückweisung.

Schlagwörter

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Asylfamilienzusammenführung Familienbewilligung weitere Sachverhaltsabklärung verspätetes Asylgesuch ausländerrechtliche Wegweisung Anspruch auf Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This article is cited in the reasoning about the appeal being decided upon, although the specific reference to the dispositive is missing, the context suggests it might be related to the procedural nature of the decision or the appeal itself, but since it's only listed in the 'Rechtsnormen' section without a direct explicit link to the final orders other than the judgment itself, it is excluded based on the strict rule unless it appears in the numbered orders. Since the dispositive itself is not fully provided, I will check other cited articles that might be related to costs or legal aid.

§ 3 AnwGebV

This provision is related to the regulation of costs, as mentioned in E. 3 ('Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen').

Art. 52 VZAE

This provision relates to the substantive requirements for residence permits, which the court addressed when deciding on the main issue (E. 2.2, E. 2.3).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00804

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00804 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Umgekehrter Familiennachzug. [Der um Familiennachzug ersuchende Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin liiert, mit welcher er "offiziell" noch nicht zusammenlebt, jedoch ein gemeinsames Schweizer Kind hat]. Auf das Gesuch war trotz einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren einzutreten, da der Beschwerdeführer gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben einen Anspruch auf Bewilligungserteilung geltend macht (E. 1.2).

Voraussetzungen eines umgekehrten Familiennachzugs (E. 2.2). Lebt das Schweizer Kind getrennt von seinem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil oder ist die Anwesenheit des Kindes nicht abhängig vom ausländischen Elternteil, hat letzterer nur dann einen konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Anwesenheit, wenn er sich grundsätzlich klaglos verhalten hat und zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen, welche bei einer Wegweisung wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnten (E. 2.2.1).

Voraussetzungen eines durch das Recht auf Familienleben geschützten gefestigten Konkubinats (E. 2.3). Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehungen zu seiner Schweizer Tochter und dessen Schweizer Mutter über einen konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (E. 2.4). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit (E. 3).

Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 4). Rückweisung. · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG ASYLVERFAHREN BESONDERS ENGE BEZIEHUNG FAMILIENLEBEN GEFESTIGTES KONKUBINAT KONKUBINAT KONKUBINATSPAAR RÜCKWEISUNG SCHWEIZER KIND TADELLOSES VERHALTEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 3 AnwGebV Art. 14 Abs. I AsylG Art. 93 BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 3 KRK Art. 52 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3