Teacher Salary Grade Reclassification Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA vocational school teacher, who possessed a university of applied sciences degree and subsequently earned a teaching diploma, sought reclassification into a higher salary grade (Lohnklasse 22) based on her employment as a teacher for vocational baccalaureate and commercial specialized school instruction in business and law. The court rejected the request for procedural consolidation with a colleague's case and upheld the initial salary placement in Lohnklasse 21, reasoning that permanent appointment as a teacher in these subjects under cantonal regulations required the highest possible academic qualification in at least one taught subject, which in this instance meant a university master's degree in either business or law, a qualification the claimant's education was deemed not to fully equate to, despite her teaching diploma.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreihung in die Lohnklasse | [Die Beschwerdeführerin, diplomierte Betriebsökonomin FH und Berufsschullehrperson mbA an einer kantonalen Berufsfachschule, verlangte, nach Erwerb des Lehrdiploms der Pädagogischen Hochschule Luzern für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität in Betriebswirtschaft und Recht per 1. März 2017 als Berufsschullehrperson mbA im Unterrichtstyp BMS/KV angestellt und in die Lohnklasse 22 eingereiht zu werden.] Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Arbeitskollegen wird nicht stattgegeben (E. 2). Der Bundesgesetzgeber hat im Bereich der Berufsbildung lediglich Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte festgelegt, sodass es den Kantonen freisteht, höhere Anforderungen zu stellen, als es das Bundesrecht tut (E. 4.1 f.). Im Kanton Zürich setzt § 3 Abs. 4 MBVO für die unbefristete Anstellung als Mittel- und Berufsschullehrperson insbesondere voraus, dass diese in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt. Wie die Kammer schon im Geschäft VB.2012.00739 erkannt hat, ist damit nicht in jedem Fall ein Masterabschluss zu verlangen, sondern jeweils zu fragen, ob die betroffene Lehrperson die im jeweiligen Fach höchstmögliche fachliche Ausbildung – mit Ausnahme des Doktorats in Fächern, in welchen ein universitäres Studium möglich ist – absolviert habe (zum Ganzen E. 4.3). Die unbefristete Zulassung als Berufsschullehrperson im Fach Wirtschaft und Recht auf der Unterrichtsstufe BMS/KV setzte demzufolge voraus, dass die Beschwerdeführerin zumindest in einem der beiden von ihr auf dieser Stufe unterrichteten (Teil-)Fächer über die höchstmögliche Ausbildung verfügte, was nicht der Fall ist bzw. bereits zum Zeitpunkt ihres Studiums nicht der Fall war, ist bzw. war doch sowohl im Fach Wirtschaft als auch im Fach Recht die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität und damit der Erwerb eines (heutigen) Masterabschlusses möglich; die Fachausbildung derBeschwerdeführerin kann sodann auch nicht insgesamt als einem Masterstudium gleichwertig eingestuft werden (E. 4.4). Sind damit aber bezüglich der Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin im Fach Wirtschaft und Recht die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 MBVO nicht erfüllt und wurde die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht nicht unbefristet als Berufsschullehrperson mbA für den Berufsmaturitäts- und kaufmännischen Berufsfachschulunterricht in diesem Fach angestellt, lässt sich auch ihre Lohneinreihung in Lohnklasse 21 statt – wie verlangt – Lohnklasse 22 nicht beanstanden (E. 4.5). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court used this provision to justify why the appellant's salary classification (Lohnklasse 21 instead of 22) could not be contested because the prerequisites for indefinite appointment as a vocational school teacher were not met.
This procedural rule was cited in the context of the final decision, though the text indicates the rejection of the request for consolidation of proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00803
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00803 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Einreihung in die Lohnklasse · [Die Beschwerdeführerin, diplomierte Betriebsökonomin FH und Berufsschullehrperson mbA an einer kantonalen Berufsfachschule, verlangte, nach Erwerb des Lehrdiploms der Pädagogischen Hochschule Luzern für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität in Betriebswirtschaft und Recht per 1.
März 2017 als Berufsschullehrperson mbA im Unterrichtstyp BMS/KV angestellt und in die Lohnklasse 22 eingereiht zu werden.] Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Arbeitskollegen wird nicht stattgegeben (E. 2). Der Bundesgesetzgeber hat im Bereich der Berufsbildung lediglich Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte festgelegt, sodass es den Kantonen freisteht, höhere Anforderungen zu stellen, als es das Bundesrecht tut (E. 4.1 f.). Im Kanton Zürich setzt § 3 Abs. 4 MBVO für die unbefristete Anstellung als Mittel- und Berufsschullehrperson insbesondere voraus, dass diese in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt.
Wie die Kammer schon im Geschäft VB.2012.00739 erkannt hat, ist damit nicht in jedem Fall ein Masterabschluss zu verlangen, sondern jeweils zu fragen, ob die betroffene Lehrperson die im jeweiligen Fach höchstmögliche fachliche Ausbildung – mit Ausnahme des Doktorats in Fächern, in welchen ein universitäres Studium möglich ist – absolviert habe (zum Ganzen E. 4.3). Die unbefristete Zulassung als Berufsschullehrperson im Fach Wirtschaft und Recht auf der Unterrichtsstufe BMS/KV setzte demzufolge voraus, dass die Beschwerdeführerin zumindest in einem der beiden von ihr auf dieser Stufe unterrichteten (Teil-)Fächer über die höchstmögliche Ausbildung verfügte, was nicht der Fall ist bzw. bereits zum Zeitpunkt ihres Studiums nicht der Fall war, ist bzw. war doch sowohl im Fach Wirtschaft als auch im Fach Recht die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität und damit der Erwerb eines (heutigen) Masterabschlusses möglich; die Fachausbildung derBeschwerdeführerin kann sodann auch nicht insgesamt als einem Masterstudium gleichwertig eingestuft werden (E. 4.4).
Sind damit aber bezüglich der Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin im Fach Wirtschaft und Recht die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 MBVO nicht erfüllt und wurde die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht nicht unbefristet als Berufsschullehrperson mbA für den Berufsmaturitäts- und kaufmännischen Berufsfachschulunterricht in diesem Fach angestellt, lässt sich auch ihre Lohneinreihung in Lohnklasse 21 statt – wie verlangt – Lohnklasse 22 nicht beanstanden (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BACHELOR BERUFSBILDUNGSGESETZ BERUFSFACHSCHULLEHRPERSON BERUFSMATURITÄT FACHHOCHSCHULSTUDIUM GLEICHWERTIGKEIT HOCHSCHULABSCHLUSS LEHRDIPLOM LOHNEINSTUFUNG LOHNKLASSE MASTERABSCHLUSS MINDESTANFORDERUNGEN RECHTSGLEICHHEIT STREITGEGENSTAND TEILWEISES NICHTEINTRETEN TREU UND GLAUBEN VEREINIGUNG VON VERFAHREN · Rechtsnormen:
· Art. 46 Abs. 1 BBG Art. 46 Abs. 2 BBG § 3 Abs. 4 MBVO § 125 lit. c ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3